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Beihilfe

Die Beihilfe wird Beamten vom Dienstherren als finanzielle Unterstützung für die Versorgung im Krankheitsfall gewährt. Je nach Beihilfevorschrift des Bundes bzw. Bundeslandes und der familiären Situation erstattet die Beihilfe 50 – 80 Prozent der Kosten beispielsweise für ärztlich- zahnärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte. Welche medizinischen Leistungen im Einzelnen von der Beihilfe übernommen werden, ist in den Beihilfeverordnungen festgelegt. Ein bundesweit einheitliches Beihilferecht gibt es nicht. Somit gilt für Beamte die Beihilfevorschrift des jeweiligen Dienstherren, also des Bundes bzw. des entsprechenden Bundeslandes.

Der Anspruch auf Beihilfe erstreckt sich auch auf die Familie eines Beamten. Der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn dessen Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung unter 18.000 Euro lag. Für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt.

Um einen Anspruch auf Beihilfe zu haben, müssen die Restkosten über eine private Krankenversicherung für Beamte abgedeckt werden.

Weitere Informationen zum Thema Beihilfe:

Häufige Fragen zur Beihilfe

Beihilfe und Praxisgebühr

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