Beihilfe
Durch die Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Krankheitskosten des Beamten und seiner Familie. Einen Anspruch auf Beihilfe haben Beamte, Richter, Berufssoldaten (Zeitsolaten, Soldaten im Ruhestand) und Versorgungsempfänger. Zudem besteht auch, unter bestimmten Voraussetzungen, ein Beihilfeanspruch für den Ehegatten des Beamten, sowie die Kinder. Die Beihilfe deckt aber nur einen Teil der Krankheitsvorsorge des Beamten ab. Die Restkosten müssen über eine private Krankenversicherung abgesichert werden. Die Höhe der Beihilfesätze ist nicht einheitlich geregelt, sondern richtet sich nach der Beihilfeverordnung des Bundes- bzw. des jeweiligen Bundeslandes.