Öffnungsklausel
Seit dem 1. Januar 1987 erleichtert die Öffnungsklausel Beamten den Einstieg in die private Krankenversicherung. Diese Klausel gilt nur für Beamte mit Vorerkrankungen, die aufgrund dieses erhöhten Risikos von der privaten Krankenversicherung abgelehnt werden. Eine Ablehnung ist aber durch Öffnungsklausel nicht mehr zulässig, lediglich ein Risikozuschlag von maximal 30 Prozent kann erhoben werden. Voraussetzung ist, dass der Beamte ein Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach der Erstverbeamtung stellt (ausgenommen ist dabei die Anwärter bzw. Refrendariatszeit).
Die Öffnungsklausel gilt gleichermaßen für Angehörige, die bei der Beihilfe von Bund oder Land berücksichtigt werden. Auch hier ist jedoch der Zeitraum – Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Berücksichtigungsfähigkeit – einzuhalten.
Die Absicherung deckt also in jedem Fall eine 100%ige Kostenerstattung ab. Hinsichtlich von gewünschten Wahlleistungen wie z.B. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und Behandlung durch den leitenden Arzt bei stationären Krankenhausaufenthalten orientiert sich die Private Krankenversicherung im Zuge der Öffnungsklausel an den Leistungen, die zuvor durch die jeweilige Beihilfestelle abgedeckt waren. Gehörten die Wahlleistungen zum Leistungskatalog der Beihilfe, wird dies von der Privaten Krankenversicherung ebenfalls auf Wunsch in den Versicherungsschutz übernommen werden. Wenn die Beihilfestelle jedoch nur die Grundleistungen bei stationären Aufenthalten übernimmt – analog zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen -, wird auch von der Privaten Krankenversicherung hier nur die Basisleistung in den Tarif integriert.
Die Öffnungsklausel der privaten Krankenversicherung können folgende Personengruppen nutzen:
- Beamte auf Zeit
- Beamte auf Lebenszeit
- und deren Angehörige, die beihilfeberechtigt sind
Voraussetzung ist außerdem, dass die entsprechenden Personen zuvor entweder als Beamtenanwärter, Angestellte, Freiberufler oder Selbständige tätig waren oder keiner Berufstätigkeit nachgegangen sind. Die Öffnungsklausel gilt nicht für Beamte auf Widerruf, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Es ist ebenfalls zu beachten, dass der Beamte, der die Öffnungsklausel in Anspruch nehmen möchte noch keine private Krankenversicherung abgeschlossen haben darf. Lediglich eine PKV im Basis-Tarif ist nicht schädlich.
Der wesentliche Vorteil, der Öffnungsklausel für Beamte liegt darin, dass die Private Krankenversicherung den Antrag nicht ablehnen darf, wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Allerdings muss der Krankenversicherer nicht jeden seiner Beamtentarife für die Öffnungsklausel zugängig machen. Deshalb ist ein Krankenversicherungsvergleich auch für Beamte, die über den Weg der Öffnungsklausel in die private Krankenversicherung wählen müssen, sehr empfehlenswert.