Praxisgebühr und Beihilfe
Als Praxisgebühr wird die Pauschale bezeichnet, die man einmal pro Quartal beim Arzt bzw. dem Zahnarzt bezahlen muss.
Seit dem 01.04.2004 wird je Quartal bei der Inanspruchnahme ärztlicher-, zahnarztlicher- oder psychotherapeutischer Leistungen durch den Beihilfeberechtigten oder dessen beihilfeberechtigten Familienmitglieder auch ein Betrag von 10 Euro von der Beihilfe (nicht von beihilfefähigen Aufwendungen) abgezogen.
Davon ausgenommen sind:
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Schwangere in Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und
- ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.