JA! Nicht nur bei den Beiträgen der einzelnen Krankenversicherungstarife für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare gibt es große Unterschiede, sondern auch bei den Leistungen.
Generell gilt natürlich, dass neben dem deutlichen finanziellen Vorteil zur gesetzlichen Krankenkasse Sie als Beamter in einer PKV auch von den Vorzügen der Privatleistungen im vollen Umfang profitieren.
Als Privatpatient erhalten Sie oftmals deutlich schneller Termine bei Fachärzten und genießen auf Wunsch auch bei einem Krankenhausaufenthalt die freie Arztwahl und die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Im Zahnbereich leiden gesetzlich Versicherte unter den hohen Zuzahlungen bei Zahnersatzleistungen. Gerade auch in diesem Bereich bieten die meisten PKV-Tarife für Beamte, Anwärter und Lehramtsreferendare eine hervorragende Abdeckung.
Ein großer Vorteil der privaten Krankenversicherungen besteht zudem darin, dass die Tarifleistungen für Ihr gesamtes Leben verbindlich sind. Die gesetzliche Krankenkasse hingegen kann im Laufe der Jahre die Leistungen immer wieder einschränken, so wie es in der Vergangenheit häufig der Fall war.
Dennoch gibt es auch bei den Beamtentarifen immense Leistungsunterschiede. Deshalb gilt es sehr genau zu schauen, auf welche Leistungen Sie besonders großen Wert legen und mit welchen Nachteilen Sie nicht leben könnten und wollen. Grundsätzlich gibt es die beste private Krankenversicherung für Beamte nicht. Jeder Tarif hat aus meiner Sicht Stärken und Schwächen. Deshalb sollten Sie sich niemals voreilig für eine bestimmte Krankenversicherungsgesellschaft entscheiden, nur weil der Tarif beispielsweise irgendwo Testsieger geworden ist oder einige Ihrer Kollegen bei einer PKV-Gesellschaft zufrieden sind.
Gerne fasse ich für Sie zusammen, auf welche Leistungsunterschiede Sie beim Vergleich der PKV-Tarife für Beamte besonders achten sollten:
Keine Bindung an einen Hausarzt – Entscheiden Sie sich für einen Tarif mit freier Arztwahl
Sogenannte Primärarzttarife binden Sie fest an einen Allgemeinmediziner. D.h. bevor Sie überhaupt einen Facharzt aufsuchen dürfen, müssen Sie immer zunächst zum Hausarzt. Dieser entscheidet dann, ob er Sie zu einem Facharzt überweist oder nicht. Ausnahmen gibt es zumeist nur bei Frauen-, Augen- und Notärzten.
Ein solches Primärarztprinzip kann Ihnen viel Zeit kosten, da Sie zunächst immer beim Hausarzt warten müssen und dieser dann vielleicht innerhalb weniger Minuten entscheidet Sie weiter an einen Facharzt zu überweisen. Dort gilt es daraufhin ebenfalls einen Termin zu vereinbaren und auch diesen aufzusuchen. Der ständige „Umweg“ über den Hausarzt kann schnell nervenaufreibend werden und sich als sehr umständlich herausstellen.
Der direkte Zugang zum Facharzt ist deutlich einfacher und unkomplizierter. Gerade bei Fachärzten werden Sie als Privatpatient häufig bevorzugt und bekommen schnell einen Termin ohne lange Wartezeiten. Ob dieser Vorteil generell gerechtfertigt ist, lässt sich sicherlich diskutieren. Unser Gesundheitssystem ist aktuell so aufgebaut und von daher empfehle ich Ihnen diesen Vorzug als Privatversicherter auch zu nutzen.
Wählen Sie also einen Tarif mit dem direkten Zugang zum Facharzt und verzichten Sie auf Angebote, die stets den Umweg über einen Allgemeinmediziner von Ihnen verlangen.
Vorsorgeuntersuchungen
Während gesetzlich Versicherte Patienten Ihre Zahnreinigung selbst zahlen müssen bzw. zumeist nur eine geringe Übernahme erhalten, sollte Ihre private Krankenversicherung für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare die professionelle Zahnreinigung zweimal jährlich übernehmen.
Zudem müssen alle anerkannten Vorsorgeuntersuchungen im Versicherungsschutz enthalten sein. Bestimmte Vorsorgeuntersuchungen machen natürlich erst ab einem gewissen Alter Sinn. Deshalb ist es völlig normal, wenn einige Vorsorgemaßnahmen nur bis zu einem gewissen Alter bzw. ab einem gewissen Alter gewährt werden.
Letztlich spielt in diesem Punkt auch noch die Beitragsrückerstattung eine Rolle. Beitragsrückerstattung bedeutet, dass Sie von Ihrem Krankenversicherer einen Teil der Monatsbeiträge zurückerhalten, wenn Sie im Laufe eines Kalenderjahres keine Leistungen geltend machen. Die Höhe einer solchen Beitragsrückerstattung ist in der Regel, im Gegensatz zu den Leistungen, langfristig nicht verbindlich, sondern wird jährlich festgelegt bzw. kann jedes Jahr verändert werden. Deshalb sollten Sie mehr Wert auf die garantierten Versicherungsleistungen legen und die Rückerstattung nicht als ausschlaggebendes Kriterium für Ihre Entscheidung heranziehen.
Im Kontext zu den Vorsorgeuntersuchungen möchte ich Sie dennoch auf einen interessanten Unterschied hinsichtlich der Beitragsrückerstattungen aufmerksam machen. Bei einigen Gesellschaften sind die Vorsorgeaufwendungen nicht „schädlich“ für diese Rückerstattung, wo hingegen andere Krankenversicherungen die Vorsorgekosten genauso einstufen wie Krankheitskostenrechnungen.
Wird die Vorsorge genau wie anderweitige Krankheitskosten bewertet, bedeutet dies, dass Sie gar keine Kosten einreichen dürfen, wenn Sie Ihre Rückerstattung erhalten möchten – auch keine reinen Vorsorgeuntersuchungen, wie z.B. die Zahnprophylaxe, Zahnreinigung oder die Vorsorge beim Frauenarzt. Diese Gesellschaften „bestrafen“ den Kunden, wenn Sie regelmäßig Ihre Gesundheitsvorsorge durchführen, was sicherlich nicht positiv ist.
Auf der anderen Seite ist natürlich entscheidend, wie hoch die Rückerstattung ausfällt, sodass dieser Faktor in diesem Zusammenhang ebenfalls unbedingt berücksichtigt werden muss. Insgesamt möchte ich jedoch nochmals darauf hinweisen, die Beitragsrückerstattung nicht als wirklich bedeutenden Punkt anzusehen, da die eigentlichen Leistungen im Krankheitsfall entscheidend sind.
Medikamente
Im Bereich der Arzneimittelleistungen sollten Sie beachten, dass Ihr Tarif möglichst kein Generika-Prinzip bietet. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse gibt es die Verpflichtung auf günstigere Präparate mit dem identischen Wirkstoff zurückzugreifen, um Kosten einzusparen.
Dieses System mag seine Berechtigung haben und es gibt generell nichts daran zu kritisieren – bei Privatpatienten sind allerdings oftmals die Ärzte gewohnt die freie Wahl zu haben, welches Medikament sie Ihnen verschreiben. Dabei wird häufig das Originalpräparat gewählt.
Sieht Ihr Tarif allerdings das Generika-Prinzip vor und Sie erhalten dennoch das Originalpräparat vom Arzt, so ziehen Ihnen viele Tarife mit einer solchen Klausel einen gewissen Prozentsatz der Kosten ab und Sie bleiben somit auf einem Teil der Medikamentenkosten sitzen.
Um dies zu umgehen, müssten Sie bei jedem Arztbesuch darauf hinweisen, dass Sie zwar privat krankenversichert sind, Ihnen trotzdem nur Generikas verschrieben werden dürfen. In der Praxis gerät dieses Vorgehen gerade bei einer Erkrankung schnell einmal in Vergessenheit und schon müssen Sie einen Teil der Kosten aus eigener Tasche zahlen. Dies ist ärgerlich und deshalb empfehle ich Ihnen Tarife mit einem Generika-Prinzip zu meiden. Glücklicherweise bieten nur noch wenige Beamtenversicherer inzwischen diese Klausel an.
Andere Gesellschaften sehen eine generelle Eigenbeteiligung bei Medikamenten vor. In diesen Fällen gilt es zu prüfen, in welcher Höhe dieser Selbstbehalt anfällt und ob dieser auf eine gewisse Summe im Jahr begrenzt ist.
Handelt es sich nur um einen kleinen prozentualen Betrag, den Sie selbst leisten müssen und ist dieser zudem auf ein gesamtes Jahr berechnet stark begrenzt, so können Sie sicherlich damit leben. Eine unbegrenzte Selbstbeteiligung bei Medikamenten hingegen birgt große finanzielle Gefahren für Sie (beispielsweise im Falle einer chronischen Krankheit) und sollte deshalb strikt abgelehnt werden.
Heilmittel – Massagen, Krankengymnastik, Physiotherapie…
Bei Rückenproblemen, Sportverletzungen, etc. – Heilmittel werden häufig benötigt. Zu diesen zählen beispielsweise Fangopackungen, Massagen, Krankengymnastik, Physiotherapie, Logo- und Ergotherapien, usw..
In diesem Leistungsbereich empfehle ich Ihnen einen Tarif zu wählen, der die kompletten Restkosten gegenüber der Beihilfe trägt und über keinen Eigenanteil verfügt. Haben Sie also einen 50-prozentigen Beihilfeanspruch, sollten die anderen 50 Prozent komplett über die PKV abgedeckt sein und nicht nur beispielsweise 80 Prozent der 50 Prozent von Seiten der Privatversicherung.
Insgesamt genießen Sie gerade auch im Bereich der Heilmittel große Vorteile als Privatpatient gegenüber gesetzlich Versicherten. Die GKV schränkt die Ärzte in Bezug auf die Verschreibungsmöglichkeiten von Massagen, Krankengymnastik, Physiotherapien, etc. deutlich ein. In der Regel dürfen dem Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse nur 6 Heilmittelanwendungen (z.B. Massagen) am Stück verschrieben werden. Auch das Gesamtbudget der Arztpraxen ist quartalsweise diesbezüglich eingeschränkt. Als Privatpatient hingegen läuft alles über ein Privatrezept, sodass Ihr Arzt im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit frei entscheiden kann, wieviele Anwendungen er Ihnen sofort verordnet. Diesen Vorteil genießen Sie grundsätzlich als privat Versicherter Beamter oder Beamtenanwärter.
Hilfsmittel
Kommen wir zu einem sehr wichtigen Punkt in den Bedingungswerken der privaten Krankenversicherungen für Beamte, Beamtenanwärter und Lehramtsreferendare. Die Bedeutung des Hilfsmittelbereich wird oftmals unterschätzt. Deshalb sprechen leider viele Berater diese Leistung gar nicht ausführlich an und für einen gesunden Menschen ist es natürlich schwierig beim Abschluss der PKV die Wichtigkeit von Hilfsmitteln einzuordnen – wer denkt schon gerne über einen Rollstuhl, ein künstliches Ernährungsgerät, ein Heimdialysegerät oder auch Prothesen nach?
Kein gesunder Mensch beschäftigt sich mit diesen Themen gerne. Auf der anderen Seite sind diese medizinisch-technischen Hilfsmittel im Fall der Fälle teilweise sehr teuer. Sind Sie in diesem Bereich nicht gut versichert, kann dies zu Zuzahlungen in Höhe von tausenden Euro führen.
Interessanterweise finden sich gerade im Hilfsmittelbereich bei den Beamtentarifen große Unterschiede in den Bedingungswerken. Achten Sie zunächst unbedingt darauf, dass es sich um einen offenen Hilfsmittelkatalog handelt. Offener Hilfsmittelkatalog bedeutet, dass jedes medizinisch anerkannte und Ihnen verordnete Hilfsmittel zu jeder Zeit Ihres Lebens versichert ist.
Dies ist im Rahmen des medizinischen Fortschritts besonders bedeutend. Benötigen Sie in 20 Jahren ein Hilfsmittel, welches aus heutiger Sicht erst in 15 Jahren erfunden und medizinisch anerkannt wird, ist dieses dennoch auf jeden Fall versichert – Sie brauchen sich keine Sorgen um die Erstattung machen. Anders sieht es in einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog aus.
„Geschlossen“ bedeutet, dass der Versicherer im Bedingungswerk fest bestimmte Hilfsmittel aufzählt, welche im Versicherungsschutz enthalten sind. Alle anderen technisch-medizinischen Geräte werden allerdings nicht erstattet. Sie müssen also bei einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog hoffen, dass dieser regelmäßig aktualisiert wird, haben jedoch keinerlei Garantien dafür, wann und ob dies überhaupt passiert. Wählen Sie deshalb unbedingt einen Tarif mit einem offenen Hilfsmittelkatalog.
Zudem gilt es auf mögliche Summenbegrenzungen bei der Übernahme von Hilfsmitteln zu schauen. Durch Summenbegrenzungen übernimmt der entsprechende Versicherer nur den im Bedingungswerk genanten Kostenteil für das entsprechende Hilfsmittel.
Beispiel:
Für einen Krankenfahrstuhl (Rollstuhl) benennt ein Versicherer in den Bedingungen seines Beamtentarifes eine Kostenübernahme von maximal 2.500 Euro. Wichtig ist zu verstehen, dass es sich bei den Beträgen in den Bedingungswerken immer um Gesamtbeiträge handelt. Bei einem 50-prozentigen Beihilfeanspruch erhalten Sie somit nur 1.250 Euro, wenn Sie einen Rollstuhl von der Krankenversicherung benötigen.
Sollten zahlreiche wichtige Hilfsmittel wie Prothesen, Sehimplantate, Rollstühle, etc. in der Übernahme durch bestimmte Summen eingegrenzt sein, so empfehle ich Ihnen sehr vorsichtig mit dem entsprechenden Krankenversicherer zu sein. Im Falle einer schwereren Erkrankung oder in Folge eines Unfalls, muss Ihre finanzielle Sicherheit und die Ihrer Familie gewährleistet sein. Solche Summenbegrenzungen können allerdings genau diese gefährden. Schauen Sie von daher von Beginn an sehr genau hin, welche Hilfsmittel der Versicherer in der Kostenübernahme begrenzt.
Sehhilfen – Brillen & Kontaktlinsen
Diesen Leistungsbereich empfehle ich Ihnen persönlich nicht überzubewerten, auch wenn gerade die Übernahme von Sehhilfen im ersten Augenblick für jeden Brillenträger bedeutend erscheint.
Immerhin zahlt die gesetzliche Krankenkasse kaum etwas oder gar nichts für Brillen und Kontaktlinsen und genau aus diesem Grunde möchte natürlich fast jeder Brillenträger eine optimale Abdeckung durch die Privatversicherung, um in Zukunft möglichst wenig Geld beim Brillenkauf zuzahlen zu müssen.
Auf der anderen Seite weiß natürlich jede private Krankenversicherung, dass Brillen- und Kontaktlinsenträger diese Leistungen zumeist auch in Anspruch nehmen und somit dürfen Sie bei den meisten Tarifen nicht die ganz großen Sprünge in Bezug auf die Leistungen für Sehhilfen erwarten – auch, wenn dies beim Blick auf die Bedingungen im ersten Moment manchmal so erscheint. Deshalb müssen Sie gerade in Bezug auf die Leistungen bei Sehhilfen sehr genau auf die Unterschiede schauen.
In diesem Bereich können hohe Leistungsangaben schnell täuschen, da wir hier zwischen der Kostenübernahme für Sehhilfen von der Seite der PKV und des Beihilfeergänzungstarifes unterscheiden müssen.
Die Bundesländer und der Bund zahlen für Brillen und Kontaktlinsen in der Regel nicht die obligatorischen 50 Prozent bzw. 70 Prozent Beihilfe, sondern es kommt zu deutlichen Kürzungen.
Beispiel:
Sie kaufen eine Brille für 300 Euro. Übernimmt Ihre PKV 300 Euro aus dem privaten Teil, erbringt jedoch keine Leistung aus dem Beihilfeergänzungstarif erhalten Sie somit lediglich 150 Euro bei einer 50-prozentigen Beihilfeberechtigung und 90 Euro bei einem Beihilfesatz von 70 Prozent (30 Prozent von 300 Euro).
Der Beihilfeergänzungstarif ist ein Baustein der privaten Krankenversicherung für Beamte und Beamtenanwärter, der die Lücken Ihrer Beihilfe auffängt. Allerdings gibt es auch beim Beihilfeergänzungstarif große Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaften.
Sieht Ihre Krankenversicherung beispielsweise eine Übernahme von Brillenkosten von 300 Euro inkl. der Leistung aus dem Beihilfeergänzungstarif vor, so ergibt sich für Sie folgende Leistung (bei 50 Prozent Beihilfe): Die PKV zahlt 150 Euro (50 Prozent), die Beihilfe kürzt auf z.B. 50 Euro (statt 150 Euro zu übernehmen) – jetzt springt die private Krankenversicherung (über den Beihilfeergänzungstarif) für die fehlenden 100 Euro der Beihilfe ein. Die PKV übernimmt also 150 Euro + 100 Euro = 250 Euro, weil die Beihilfe nur 50 Euro zahlt. Auf diese Weise werden die kompletten 300 Euro übernommen.
Ein anderes Beispiel:
Ihr Versicherer leistet 1.000 Euro für Brillen und Kontaktlinsen von Seiten der privaten Krankenversicherung und aus dem Beihilfeergänzungstarif insgesamt 150 Euro. Sie legen sich eine neue Brille für 500 Euro zu. Jetzt zahlt Ihre PKV 250 Euro (bei 50 Prozent Beihilfe), Ihre Beihilfe allerdings z.B. nur 50 Euro. Es greift also auch hier der Beihilfeergänzungstarif und die 150 Euro daraus sorgen für einen teilweisen Lückenschluss. Von den 500 Euro Brillenkosten erhalten Sie somit zusammengerechnet 450 Euro erstattet.
Bleiben wir bei diesem Beispiel und gehen wir davon aus, dass Ihr Beihilfeanspruch aufgrund der Geburt Ihres zweiten Kindes auf 70 Prozent steigt, so erhalten Sie von der PKV 30 Prozent der 500 Euro Brillenkosten erstattet (150 Euro). Die Beihilfe leistet weiterhin 50 Euro und aus dem Ergänzungstarif folgen die 150 Euro. In diesem Fall liegt Ihre Erstattung bei insgesamt 350 Euro.
Für Kontaktlinsen sehen die meisten Beihilfeverordnungen gar keine Kostenübernahme vor. Sie sollten somit darauf achten, ob Ihr Beihilfeergänzungstarif nur für Brillen zahlt oder auch für Linsen, da Sie ansonsten in der Regel auf den gesamten 50 Prozent bzw. 70 Prozent von Seiten der Beihilfe sitzen bleiben.
Beim Thema Sehhilfen können Sie die Leistungen nur insgesamt bewerten, wenn Sie auch genau auf den Beihilfeergänzungstarif schauen. Eine hohe Erstattung nur von Seiten der PKV reicht hier nicht aus.
Ambulante Psychotherapien
Bei der Erstattung von ambulanten Psychotherapien gibt es ebenfalls deutliche Unterschiede bei den verschiedenen Anbietern am Markt.
Grundlegend lassen sich diese auf 3 verschiedene Übernahmevarianten eingrenzen:
Komplette Kostenübernahme
Die private Krankenversicherung für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare übernimmt von der ersten bis zur letzten Sitzung alle psychotherapeutischen Sitzungen. Dies ist für Sie als Kunde natürlich optimal.
Begrenzte Übernahme von Sitzungen im Kalenderjahr
Etliche Krankenversicherungen für Beamte erstatten eine bestimmte Sitzungsanzahl im Kalender- oder Versicherungsjahr. D.h. beispielsweise werden im Kalenderjahr maximal 30 oder 52 Sitzungen bezahlt. Darüber hinaus bieten ausgewählte Gesellschaften noch eine Leistungsprüfung an, falls im jeweiligen Jahr noch weitere Sitzungen nötig sind.
Ein anderes Modell ist die prozentual begrenzte Übernahme ab der ersten Sitzung – der Versicherer zahlt zwar von der ersten bis zur letzten Sitzung, jedoch generell beispielsweise nur 80 Prozent (Ihres 50- oder 30-prozentigen PKV-Anteiles).
Gestaffelte Erstattung der psychotherapeutischen Sitzungen
Bei einer gestaffelten Übernahme bezieht sich der Versicherer hinsichtlich der Erstattung zumeist nicht auf ein Kalender- oder Versicherungsjahr, sondern auf die gesamte Therapie. So zahlt die PKV z.B. die ersten 30 Sitzungen zu 100 Prozent und reduziert ab der 31. Sitzung der Therapie die Übernahme der Leistungen auf 80 Prozent.
Ob die begrenzte Übernahme an Sitzungen im Kalenderjahr oder die gestaffelte Erstattung in Bezug auf die gesamte Therapie besser ist, hängt von der Anzahl der benötigten Sitzungen ab und den genauen Erstattungssitzungen, sowie Übernahmesätzen des Versicherers. Eine pauschale Aussage lässt sich diesbezüglich nicht treffen.
Gebührenordnungen Ärzte (GoÄ) ambulant
Glücklicherweise brauchen Sie sich über diesen Punkt keine großen Gedanken machen, da alle Tarife für Beamte und Beamtenanwärter inzwischen die Abrechnungen der Ärzte bis zu den Höchstsummen der Gebührenordnungen anbieten. Von daher werden Sie in diesem Leistungsbereich in der Regel keine Unterschiede finden.
Durch die privatärztlichen Gebührenordnungssätze entsteht übrigens auch der Vorteil für Privatpatienten häufig schneller fachärztliche Termine zu erhalten, da die Ärzte beim Privatversicherten höher als bei einem gesetzlichen Patienten abrechnen können.
Einige Krankenversicherungstarife bieten sogar die Abrechnungsmöglichkeit des Arztes oberhalb der Gebührenordnungssätze an. Im ambulanten Bereich ist diese Leistung in der Praxis allerdings eher selten, sodass dies kein Kriterium für eine bestimmte PKV sein muss.
Ambulante Transportkosten
Eine Taxifahrt bei einem grippalen Infekt wird Ihnen heute keine private Krankenversicherung für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare mehr bezahlen. Eine ambulante Transportkostenübernahme ist bedingungsgemäß in den meisten Tarifen bei einer ärztlich assistierten Gehunfähigkeit, Strahlen- oder Chemotherapie und bei einer Nierendialyse möglich.
Weitere Möglichkeiten im Rahmen der ambulanten Transportleistungen werden von den Gesellschaften heute leider nicht mehr oder selten geboten.
Schutzimpfungen
Die Leistungen bei Schutzimpfungen beziehen sich bei allen Gesellschaften in der Regel auf die STIKO (Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut).
Somit sind automatisch immer alle Impfungen abgedeckt, die jedem in Deutschland lebenden empfohlen werden. So dass auch im Laufe der Jahre alle neu hinzukommenden Impfungen mitversichert sind, wenn diese von der STIKO angeraten werden.
Einige Tarife bieten darüber hinaus noch weitere Impfungen an. Auslandsimpfungen können Sie bei wenigen Gesellschaften durch das Upgrade hinzubuchen. Andere Anbieter haben diese Leistung schon im Grundtarif enthalten (meist jedoch nur für berufliche Auslandsreisen).
Wichtig ist, dass der Bezug auf die Ständige Impfkommission im Bedingungswerk genannt ist. Damit werden immer alle wichtigsten Impfungen garantiert übernommen.
Stationäre Leistungen
Wahlleistungen im Krankenhaus – Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarzt
Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes können Sie sich bei den meisten PKV-Tarifen entscheiden, ob Sie ein Ein- oder Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung versichern möchten oder Ihnen die Standardleistung (Mehrbettzimmer mit Belegarzt) ausreicht.
Die Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarzt) stellen bei einem Großteil der Gesellschaften einen gesonderten Baustein dar. D. h. im Grundtarif ist die gesetzliche Standardleistung bei einem Krankenhausaufenthalt abgesichert und gegen einen monatlichen Mehrbeitrag können Sie das Ein- oder Zweibettzimmer mit Privatarzt ergänzen. Dies gilt allerdings nicht für alle Gesellschaften. Einige Krankenversicherungen bieten grundsätzlich in Ihrem Beamtentarif nur die Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarzt) an.
Entscheiden Sie sich für einen Tarif mit einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarzt, fallen für diesen Baustein zusätzliche Kosten an. Die Höhe dieser Extrakosten hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie Beamter oder Beamtenanwärter werden. Einige Bundesländer und auch der Bund unterstützen Sie auch beim Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung durch den 50- bzw. 70-prozentigen Beihilfeanteil (z.B. NRW, Bayern, Baden-Württemberg), während andere Länder keinen Beihilfeanteil zum Zweibettzimmer mit Chefarzt leisten (z.B. Berlin, Niedersachen, Schleswig-Holstein). Unterstützt Ihre Beihilfe den Zusatzbaustein nicht, müssen Sie diesen zu 100 Prozent über Ihre PKV absichern, sodass der Monatsbeitrag höher ausfällt, als in einem der erst genannten Bundesländer.
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen den Baustein der Wahlleistungen zu wählen, da gerade in zahlreichen Krankenhäusern eine zwei Klassengesellschaft herrscht. Möchten Sie im Krankenhaus auch als Privatpatient behandelt werden, ist dieses nur mit der Ergänzung Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarzt möglich.
Stationäre Psychotherapien
Stationäre Psychotherapien gehören zu einem Leistungsmerkmal, welches bei der Entscheidung für eine PKV nur selten beachtet wird.
Dies ist verständlich, dennoch möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieser Punkt unbedingt gut abgesichert sein muss.
Sollten Sie aus irgendeinem Grund im Leben eine stationäre Psychotherapie benötigen können dabei schnell Kosten von mehreren tausend oder zehntausend Euro entstehen. Ist diese Leistung in Ihrem Krankenversicherungsschutz begrenzt, könnten Sie plötzlich eine böse Überraschung erleben und Sie müssen eine hohe Zuzahlung leisten.
Deshalb empfehle ich Ihnen im Bereich der stationären Psychotherapien einen Tarif zu wählen, der keine Leistungseinschränkungen vorsieht, wie eine Begrenzung der Übernahme auf eine gewisse Anzahl von Tagen. Ebenso ist es ratenswert in diesem Bereich auf eine freie Klinikwahl zu achten, damit der Versicherer Ihnen nicht vorschreiben kann, wo Sie sich behandeln lassen.
Stationäre Transportkosten
Der Notarzt- und Krankenwagen, sowie Rettungshubschrauber mit dem Transport zum nächstgelegenen Krankenhaus, welches in der Lage ist die Erstversorgung zu gewährleisten, sollten in jedem Versicherungsschutz für Beamte und Beamtenanwärter selbstverständlich enthalten sein.
Leistungen rund um das Thema Zahn und Kieferorthopädie
Kommen wir zu einer weiteren ganz bedeutenden Thematik, den zahnärztlichen Leistungen.
Hier gilt es grundsätzlichen zwischen den Erstattungen für Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Leistungen und Zahnersatz zu unterscheiden.
Dem Bereich Zahnbehandlung können Sie beispielsweise die Zahnprophylaxe, Zahnreinigung, Wurzelbehandlungen, Plomben und Füllungen zuordnen.
Zu den kieferorthopädischen Leistungen zählen z.B. Zahnspangen, Aufbissschienen und Knirschleisten.
Der wichtigste Leistungsbereich umfasst die Kostenübernahme für den Zahnersatz. Kronen, Brücken, Implantate, Inlays und Onlays können hohe Kosten verursachen. Daher ist eine gute Absicherung gerade auch im Bereich des Zahnersatzes langfristig sehr bedeutend für Sie.
Werfen wir einen Blick auf die Details:
Zahnbehandlung
Hier dürfte es keine immensen Leistungsunterschiede bei den Gesellschaften geben. Achten Sie darauf, dass Kunststofffüllungen ohne Zuzahlungen abgesichert sind. Bestimmte Übernahmebegrenzungen sollten bei Zahnbehandlungen nicht vorhanden sein.
Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen
In diesem Bereich gibt es drei verschiedene Arten der Leistungsübernahme durch die Versicherer:
Komplette Kostenerstattung ab dem ersten Tag:
Einige Versicherer bieten gar keine Einschränkungen bei den Zahnersatz- und kieferorthopädischen Leistungen. D. h. vom ersten Tag an werden alle Kosten im vollen Umfang übernommen.
Achten Sie darauf, dass diese Regelung nicht nur auf die Leistungen der PKV zutrifft, sondern auch auf den Beihilfeergänzungstarif. Bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Leistungen nimmt nahezu jede Beihilfe Kürzungen bei den Material- und Laborkosten vor. Damit Sie dadurch nicht auf hohen Kosten von Seiten der Beihilfe sitzenbleiben, springt der Beihilfeergänzungstarif für diesen fehlenden Betrag ein.
Gibt es weder von Seiten Ihrer privaten Krankenversicherung, noch aus der Leistung Ihres Beihilfeergänzungstarifes Einschränkungen handelt es sich natürlich um die optimale Leistung bei Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Zahnstaffel:
Zahlreiche Versicherer grenzen die Leistungen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie in den ersten Jahren durch eine sog. Zahnstaffel ein. Voraussetzung ist übrigens generell bei allen Gesellschaften, dass im zahnärztlichen Bereich vor dem Abschluss des Krankenversicherungsantrags keine Behandlungs- oder Zahnersatzmaßnahmen angeraten sind. Angeratene Maßnahmen werden in der Regel generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Im Rahmen einer Zahnstaffel begrenzen die Privatversicherer Leistungsübernahme auf eine bestimmte Anzahl von Jahren nach dem Vertragsabschluss. Generell ist eine Zahnstaffel nicht als negativ anzusehen, allerdings hängt dieses natürlich von der Gestaltung ab.
Werden Zahnersatz- und kieferorthopädischen Leistungen lediglich auf 3-4 Jahre begrenzt mit entsprechend annehmbaren Summen, so sollte eine solche Zahnstaffel kein Ko.-Kriterium sein. Läuft die Übernahmeeingrenzung allerdings über z.B. 8-10 Jahre, rate ich zur Vorsicht. Über einen derart langen Zeitraum lässt sich kaum vorhersagen, welche Zahnmaßnahmen nötig sein werden, während ein Zeitraum von 3-4 Jahren durchaus überschaubar ist (auf der Grundlage betrachtet, dass Sie heute ein gesundes Gebiss haben).
Dauerhafte Eingrenzungen im Beihilfeergänzungstarif bei Zahnersatz:
Es gibt noch eine dritte Variante, die einige Versicherer zur Begrenzung des Zahnersatzes heranziehen. Die oben angesprochene Material- und Laborkostenbegrenzung der Beihilfe sollte über den Beihilfeergänzungstarif aufgefangen werden.
Hier grenzen manche Versicherer die Erstattungsleistung des Beihilfeergänzungstarifes bezogen auf diese Zahnersatzleistungen nicht nur für die ersten Jahre, sondern bis zum Lebensende ein. Schauen Sie bei diesen entsprechenden Regelungen sehr genau nach der Höhe der Übernahme und bedenken Sie, dass Sie keine Garantie hinsichtlich der Anhebung dieser Summen im Laufe der Jahrzehnte erhalten. Somit sollte zur Sicherheit die Inflation in Ihre Hochrechnung mit einbezogen werden. Fragen Sie im Zweifel Ihren Zahnarzt, wie dieser eine solche Begrenzung beurteilt.
Neben diesen üblichen Leistungseinschränkungen der Krankenversicherungsgesellschaften für Beamte, gilt es immer darauf zu schauen, ob es noch weitere Eingrenzungen im Bedingungswerk in Bezug auf den zahnärztlichen Bereich gibt.
Auslandsreisekrankenversicherung
Einer Abdeckung für Auslandsreisen sollten Sie keine besondere Bedeutung bemessen, solange Sie sich nicht durch Ihre Beamtentätigkeit ständig im Ausland aufhalten (z.B. Beamter im Auswärtigen Amt).
Benötigen Sie den Auslandsschutz nur für Urlaubsreisen können Sie diesen Leistungsbereich auch durch eine Auslandsreisekrankenversicherung für 15-20 Euro jährlich zusätzlich versichern.
Krankenversicherungskarte
Ob Ihre private Krankenversicherung Ihnen eine Krankenkassenkarte aushändigt oder nicht, spielt keine Rolle. Ihre Ärzte werden Ihnen die Rechnungen nach Hause senden. Lesen Sie dazu auch: Muss ich als Beamter die Arztkosten immer vorstrecken?
Es gibt noch einige weitere Punkte, die Sie beachten sollten, wie beispielsweise die Unterschiede im Bereich von Reha- und Kurleistungen.
Nicht versichern brauchen Sie als Beamter ein Krankentagegeld. Beamte, Beamtenanwärter und Referendare erhalten auch über die 6. Krankheitswoche hinaus Ihre volle Besoldung. Bei Arbeitnehmern hingegen endet die Lohnfortzahlung über den Arbeitgeber nach 6 Wochen und drauf hin erfolgt die Zahlung eines Krankentagegeldes durch die Krankenkasse. Eine solche Versorgungslücke besteht bei keinem Beamten – von daher brauchen Sie diesen Punkt bei der Versicherungswahl nicht beachten.
Mein Ziel war es Ihnen mit dieser umfangreichen Zusammenfassung aller wichtigen Leistungen einen Überblick zu geben, auf welche Unterschiede Sie beim Tarifvergleich ganz besonders achten sollten.
Nehmen Sie sich einen Krankenversicherungsvergleich zur Hand und arbeiten Sie diesen entsprechend durch. Einen solchen unabhängigen PKV-Vergleich können Sie sich hier völlig kostenfrei und unverbindlich anfordern.
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