Bruns Versicherungsmakler hat 4,97 von 5 Sternen 271 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Inhaltsverzeichnis

Beihilfestelle muss für Kosten eines teureren Hörgerätes aufkommen

Kostenloser Krankenversicherungsvergleich für Beamte

Beihilfestelle muss für Kosten eines teureren Hörgerätes aufkommen

Frau in blauer Bluse schaut auf ein Tablet

Urteil im Fall der betroffenen Beamtin gegen das Land Hessen

Folgendes hat sich zugetragen: Der siebenjährige Sohn einer hessischen Beamtin ist von seiner Geburt an hörgeschädigt und braucht aus diesem Grund in regelmäßigen Abständen jeweils ein neues Hörgerät für seine beiden Ohren, um seine Behinderung, die fast einer Taubheit gleichkommt, auszugleichen. In Folge eines Facharzttermins wurde ihm nun, nach einer ausführlichen Testreihe, schließlich ein Gerätesystem empfohlen, das sich den aktuellen Bedürfnissen des Kindes, das zum Beispiel auch vor der Einschulung steht, anpasst. Die Kosten für dieses Hörgerätesystem belaufen sich auf einen Betrag von 3.268 Euro. Dieser Betrag allerdings geht über das hinaus, was in der Beihilfeverordnung des Landes Hessen als geltender Höchstsatz definiert wurde. In anderen Worten bedeutet das, dass die verursachten Mehrkosten vom Hilfsbedürftigen selber übernommen werden müssten, da die Beihilfestelle diese laut Verordnung nicht übernehmen muss. Gegen diese Entscheidung ging die Beamtin nun gerichtlich vor, da ihr Dienstherr, das Land Hessen, offensichtlich seiner Fürsorgepflicht nur unzureichend nachkommen wollte. Darüber hinaus warf die Beamtin dem Land vor, seine Hilfsmittelversorgung im Beihilferecht nicht an die neuesten technischen Entwicklungen anzupassen. Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden fällte am 22.04.2015 ein Urteil, indem es der klagenden Partei schließlich recht gab, da die Entwicklung des schwerhörigen Kindes der Klägerin maßgeblich von der verwendeten Hörgerätetechnik abhinge und somit von existenzieller Bedeutung für das Kind sei. Die Beihilfestelle ist dementsprechend verpflichtet, die kompletten anfallenden Kosten, also auch den Betrag, der über den Höchstsatz hinaus geht, zu übernehmen.
Das ausführliche Urteil können Sie unter dem Aktenzeichen 3E 271/14.WI. nachvollziehen.
Rechtliche Grundlagen

Das hiesige Urteil fußt auf einer Reihe von Rechtsgrundlagen, die sich mit der Höhe von Beihilfezahlungen auseinandersetzen. Im Einzelnen sind diese an folgenden Stellen nachzulesen:

§ 6 Abs 1 Nr 4 HBeihVO / Art 33 Abs 5 GG / Art 3 Abs 1 GG
VG Wiesbaden – 22.04.2015 – 3 K 271/14.WI

Auf diese Artikel bezieht sich auch das Urteil im vorliegenden Fall. Hier heißt es sinngemäß, dass die Verweigerung der Komplettübernahme der Kosten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3, Abs. 1 GG) verletzt. Damit bietet die Beihilfeverordnung keine rechtlich relevante Entscheidungsgrundlage für die Bemessung der Beihilfesumme. Ein Überschreiten des Höchstsatzes ist nämlich dann zulässig, wenn erst dadurch der Fürsorgepflicht in vollem Maße Genüge getan wird. Dies bedeutet, dass eine ausreichende Versorgung, beispielsweise im Falle einer beidseitigen Hörschädigung, nicht gewährleistet werden kann, wenn das Land lediglich den Höchstsatz der Beilhilfe gewährt. In Folge dieser rechtlichen Festlegungen, ist der Beklagte, also das Land Hessen, dazu verpflichtet der Klägerin, die Restsumme von etwa 1.124 Euro für die beiden Hörgeräte und die Ohrpasstücke im Rahmen der Beihilfe zukommen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens sind entsprechend des Ausgangs darüber hinaus ebenfalls vom Beklagten zu übernehmen.

Prüfung des Versicherungsschutzes

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, wie die Klägerin in diesem Fall, dann zögern Sie nicht und überprüfe Ihren aktuellen für Sie gewährleisteten Versicherungsschutz im Rahmen der Beihilfeergänzung. Genauso wie im vorliegenden Fall haben allerdings auch etliche private Anbieter eine Höchstgrenze, was deren Zuzahlungen im Zuge eines Versicherungsfalles betrifft. Um dies zu vermeiden, können Sie mittlerweile auch auf eine Reihe von Angeboten zurückgreifen, die Ihnen eine umfassende Versorgung garantieren und dabei keine oder, wenn überhaupt, äußerst geringe Eigenbeteiligungen für benötigte medizintechnische Hilfsmittel festgelegt haben.

Picture of Sven Bruns
Sven Bruns

Als Experte für Versicherungen für Beamte, teile ich mein Wissen, um Ihnen bei wichtigen Entscheidungen zu helfen.

Vergleichen Sie jetzt die private und gesetzliche Krankenversicherung für Beamte völlig unverbindlich & kostenlos: