
Die Beihilfe – Grundlagen zur Ersteinreichung
Beamte, Beamtenanwärter und Referendare haben einen Anspruch auf Beihilfe. Jedes Bundesland hat eine andere Beihilfevorschrift. Um Rechnungen einreichen zu können ist es nötig einen Beihilfeantrag zu stellen. Dieser kann in jedem Bundesland innerhalb von einem Jahr ab einem bestimmten Mindestbetrag gestellt werden. Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Hier können Sie bis zu zwei Jahre Ihre Rechnungen sammeln.