
Beihilfestelle muss für Kosten eines teureren Hörgerätes aufkommen
Folgendes hat sich zugetragen: Der siebenjährige Sohn einer hessischen Beamtin ist von seiner Geburt an hörgeschädigt und braucht aus diesem Grund in regelmäßigen Abständen jeweils ein neues Hörgerät für seine beiden Ohren, um seine Behinderung, die fast einer Taubheit gleichkommt, auszugleichen. In Folge eines Facharzttermins wurde ihm nun, nach einer ausführlichen Testreihe, schließlich ein Gerätesystem empfohlen, das sich den aktuellen Bedürfnissen des Kindes, das zum Beispiel auch vor der Einschulung steht, anpasst.