Beschlossen wurde es in seiner Grundlage bereits am 10. Mai 2001 auf einer Kultusministerkonferenz: das Lehreraustauschverfahren. Hinter der Idee des Gesetzgebers steckt eine Verbesserung der Chancen für Lehrer, die in ein anderes Bundesland wechseln möchten und eine neue Stelle suchen. Doch bei allem gut gemeinten Idealismus gibt es einige Hürden, die es zu meistern gilt, ehe ein solcher Versetzungswunsch realisiert werden kann. Zudem gibt es in der Abwicklung keine bundesweit einheitliche Verfahrensweise.
Lehreraustauschverfahren und seine Basis
Die Gründe eines Lehrers, seinen schulischen Dienstsitz und das Bundesland wechseln zu wollen, sind meist persönlicher und sozialer Natur. Dabei geht in vielen Fällen um die Familienzusammenführung oder um die mobile und notwendige Nähe zu Angehörigen. Dies ist auch die Basis der beschließenden Kultusminister gewesen, einen solchen Beschluss eines Lehreraustauschverfahrens anzustreben.
Im Zuge des Versetzungswunsches dürfen allerdings die Ansprüche und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler nicht benachteiligt werden, weswegen ein Wechsel mitten im Schuljahr äußerst selten ermöglicht wird. Auch die Neuübernahmen von Abiturjahrgängen werden aufgrund der wichtigen Unterrichtskontinuität weniger gern gesehen und unter Umständen abgelehnt.
Generell sieht der Beschluss eine Wechselmöglichkeit zum 1. August – also zum Beginn eines Schuljahres – vor.
Vorbereitungen für einen länderübergreifenden Schulwechsel
Der erforderliche Antrag muss mindestens (!) ein halbes Jahr vor dem angestrebten Wechseldatum beim bis dato zuständigen Schulleiter vorliegen, der diesen an das zuständige Staatliche Schulamt weiterleitet. Das Abgeben von Onlineanträgen ist bei einigen Bundesländern ebenfalls eingerichtet. Das hiesige Amt prüft daraufhin, ob einer Freigabe des verbeamteten Antragstellers zugestimmt werden kann.
Im Anschluss erhält das gewünschte Zielland die entsprechende Personalakte und entscheidet über den Bedarf in seiner Region. Hierbei spielen die Qualifikationen des Lehrers (Fächer, Lehramt) sowie die Verfügbarkeit von freien Lehrerstellen eine Rolle.
Die zur Wechselabsicht benötigten Freigaben des bisherigen Dienstherrn sollen laut dem Beschluss der Kultusminister großzügig verteilt und idealerweise innerhalb von zwei Jahren erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist ein ausreichender Zugang von Lehrern, um eine Balance in allen Ländern zu gewährleisten.
In dem Antragsformular gibt es ein Feld, in dem eine ausführliche Antragsbegründung gefordert wird. Nachdem der Gesetzgeber das Lehreraustauschverfahren aufgrund etwaiger persönlicher Gründe eingeführt hat, sind viele Lehrer bei diesem Punkt unsicher.
Einige berichten, ihr Antrag sei im ersten Durchgang abgelehnt, aber im zweiten Anlauf – mit gleicher Begründung – angenommen worden. Experten vermuten daher, dass in der gängigen Praxis vielmehr die aktuellen Bedarfsgründe der Länder, als denn die sozialen Gründe der einzelnen Lehrer entscheidungstragend sind.
Unterschiede beim Status – verbeamtete und angestellte Lehrer
Das Lehreraustauschverfahren berücksichtigt verbeamtete Lehrer und unbefristet angestellte Lehrkräfte gleichermaßen. Dennoch ist das Prozedere für einen Länderwechsel bei Beamten ein anderes.
Ein verbeamteter Lehrer benötigt zwingend die schriftliche Freigabe seines bisherigen Dienstherrn, während der Angestellte lediglich die vertragliche Kündigungsfrist einhalten muss. In der Konstellation erfolgen die Bewerbungen des angestellten Lehrers direkt auf eine ausgeschriebene Stelle und werden völlig unabhängig im Zielland bearbeitet.
Länderspezifische Regelungen
Wie bei so vielen Gesetzen und Verordnungen gibt es auch beim Lehreraustauschverfahren keine komplett einheitlichen Regelungen aller Bundesländer. Unterschiede sind beispielsweise bei den Bewerbungsfristen und dem Alter zum Zeitpunkt der Versetzung zu finden.
Das Staatliche Schulamt des Landes Hessen schreibt zum Beispiel dazu wie folgt:
„Lehrkräfte mit Lehramt, die in einem anderen Bundesland als Tarifbeschäftigte unbefristet angestellt sind, können sich jederzeit und ohne Freigabeerklärung des bisherigen Arbeitgebers in Hessen um Einstellung in den Schuldienst bewerben. […] Sofern das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht vollendet ist und wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Einstellung in Hessen grundsätzlich im Beamtenverhältnis erfolgen.“
Weiterhin unterscheiden sich die Eintrittsregularien in einigen Bundesländern. Baden-Württemberg, Thüringen, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beteiligen sich am sogenannten Halbjahresverfahren. In den genannten Ländern wird wechselnden Lehrern ein Eintritt zum zweiten Schulhalbjahr (1. Februar) angeboten, falls dies umsetzbar und gewünscht ist.
Lehrer, die sich mit dem Gedanken tragen, am Lehreraustauschverfahren teilzunehmen, sollten sich in jedem Fall vor deren Antragstellung über sämtliche Regularien des bisherigen Landes sowie denen des Ziellandes informieren. So lassen sich die Hürden etwas minimieren und der beabsichtigte Erfolg eines Wechsels maximieren.