Nachdem die rot-grüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen für die zum Beginn des Julis 2016 erfolgte Einführung einer Frauenquote im Öffentlichen Dienst des Bundeslandes bereits scharf kritisiert wurde, wehren sich nun die ersten Beamten mit Klagen gegen umstrittene Beförderungen von weiblichen Kolleginnen. Für die juristischen Probleme ist die Regierung auch wegen der ungenauen Formulierung des Gesetzestextes, der einen großen Interpretationsspielraum ermöglicht, verantwortlich. Neben benachteiligten Männern kritisieren mehrere weibliche Landesbeamte, die ohnehin gute Beförderungschancen hatten, die Quote ebenfalls.
Erste Klagen von Beamten offiziell bestätigt
Roland Staude, der als nordrhein-westfälischer Landesvorsitzender des Deutschen Beamtenbundes die Interessen aller Beamten des Bundeslandes vertritt, bestätigte gegenüber der Presse die ersten Klagen von verbeamteten Staatsdienern, die im Zusammenhang mit der Frauenquote stehen. Die Gerichte müssen nun eine Entscheidung treffen, die durch die ungenaue Gesetzesformulierung erforderlich geworden ist. Denn die rot-grüne Koalition hat zum 1. Juli 2016 gesetzlich vorgegeben, dass es im Rahmen der Besetzung von Beförderungsstellen des Öffentlichen Diensts bereits dann zur Bevorzugung von weiblichen Beamten kommt, wenn eine gleiche Eignung lediglich „im Wesentlichen“ vorliegt. Rechtsexperten hatten vor der Verwendung eines derartigen unbestimmten Rechtsbegriffs ausdrücklich gewarnt und Befürchtungen, die offensichtlich berechtigt waren, geäußert.
Große Unruhe unter über 70.000 Staatsdienern bei der Polizei und Finanzbehörden
Insbesondere unter den mehr als 70.000 Beschäftigten, die im Öffentlichen Landesdienst von Nordrhein-Westfalen für die Finanzverwaltung und die Polizei tätig sind, ist wegen der Frauenquote inzwischen mehrfach ein Rechtsstreit entstanden. Bisher war für diese Staatsdiener bei Beförderungen eigentlich eine Beurteilungsliste, die über einen Zeitraum von vielen Jahren geführt wird, entscheidend. Die Gesetzesänderung der rot-grünen Regierung stellt derartige Modelle jedoch auf den Kopf. Zahlreiche männliche Beamte, die sich in Nordrhein-Westfalen vor Kurzem noch berechtigte Hoffnungen auf eine baldige Besoldungserhöhung machen durften, sind bei der Besetzung von Beförderungsstellen durch die Frauenquote vollkommen aussichtslos.
Viele Frauen sind mit Quote unzufrieden
Auch eine Vielzahl von weiblichen Landesbeamten, die eigentlich davon profitieren, sind mit der neuen nordrhein-westfälischen Gesetzgebung unzufrieden. Denn mehrere Frauen, die sich ihre Beförderungen ohnehin verdient hatten, geraten seit der Einführung der Quote unter Rechtfertigungsdruck. Arnold Plickert, der die nordrhein-westfälische Gewerkschaft der Polizei als Landesvorsitzender leitet, erklärte, dass Polizistinnen ausschließlich aus Leistungsgründen befördert werden wollen. Der Landesverband des Deutschen Beamtenbunds fordert eine Anpassung des Gesetzestextes. Ohne eine juristisch belastbare Formulierung lässt sich die Unzufriedenheit unter den Beamten aus der Sicht der Gewerkschaft nicht beheben.
Abfederung der Frauenquote durch Finanz- und Innenministerium
Der Innenminister Ralf Jäger und der Finanzminister Norbert Walter-Borjans haben schon versucht, die negativen Auswirkungen der Frauenquote für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen mit verschiedenen Maßnahmen zu stoppen. Bevor das neue Gesetz in Kraft getreten ist, billigte das Finanzministerium im Juni 2016 rund 1.500 Beförderungen von Beamten im Landesdienst. Das ebenfalls von der SPD geführte Innenministerium hat wiederum 2.200 neue Beförderungsstellen geschaffen. Während die Wiederbesetzungssperre um ein halbes Jahr auf zwölf Monate verkürzt wurde, zog die Landesbehörde zudem viele für das folgende Kalenderjahr geplante Beförderungen vor.
Auf den unterschiedlichen Dienststellen herrscht wegen der Frauenquote immer noch eine große Unsicherheit. Vorgesetzte von Beamten sind nicht sicher, wie sie mit den neuen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen umgehen müssen. Denn zu der Dienstrechtsreform liegen bisher keine endgültigen Ausführungsbestimmungen vor.