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Kostendämpfungspauschale: Weniger Netto vom Brutto für Beamte

Kostenloser Krankenversicherungsvergleich für Beamte

Kostendämpfungspauschale: Weniger Netto vom Brutto für Beamte

Gruppe von Anwärtern schaut auf einen PC

Im deutschen Gesundheits- und Sozialversicherungsrecht ist verankert, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge aufteilen. In der Vergangenheit war eine paritätische Aufteilung, also gleichmäßig zu je ½, die übliche Praxis. Seit einigen Jahren ist das bei der Krankenversicherung nicht mehr der Fall. Der Arbeitgeberanteil wurde, wie es heißt eingefroren, also auf einen bestimmten Prozentsatz festgeschrieben. Die gesetzlichen Krankenkassen können, ergänzend zu dem feststehenden Arbeitgeber- und dem damit korrespondierenden Arbeitnehmeranteil einen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Arbeitnehmer zu bezahlen ist. Das ist die Situation für alle Berufsgruppen außer den Beamten.

Für die gilt seit jeher eine ganz andere, eigene Regelung, und zwar das Beihilferecht. Beamte erhalten keinen Krankenversicherungszuschuss ihres Dienstherrn, sondern eine Beihilfe als finanzielle Unterstützung bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod. Diese nach Prozentsätzen gestaffelte Beihilfe deckt nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Die gliedern sich ihrerseits in beihilfefähige sowie nicht beihilfefähige Ausgaben. Zur Deckung der nicht von der Beihilfe erfassten Ausgaben schließt der Beamte eine private Krankenversicherung, abgekürzt PKV, ab. Die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse entfällt deswegen, weil in diesem Fall kein Beihilfeanspruch bestehen würde. Der Dienstherr beteiligt sich nicht am Krankenversicherungsbeitrag des Beamten; der muss den Monatsbeitrag zur PKV in voller Höhe selbst tragen. Die medizinischen Behandlungskosten für den Beamten und seine mitversicherten Familienangehörigen werden also sowohl mit der privaten Krankenversicherung als auch mit der Beihilfestelle des Dienstherrn abgerechnet.

Dienstherr und Krankenversicherung sparen zu Lasten des Beamten

Es liegt in der Natur der Sache, dass aller nur erdenklichen Kosteneinsparungsbemühungen auch den Beamten betreffen. Die PKV erhöht einerseits den tarifbezogenen Monatsbeitrag und reduziert andererseits medizinische Leistungen. Eine indirekte Beitragserhöhung ist die Eigenbeteiligung, der Selbstbehalt in einer bestimmten Höhe pro Kalenderjahr. Begründet wird dieser sich ebenfalls regelmäßig erhöhende Selbstbehalt mit der allgemeinen Kostensteigerung im Gesundheitswesen, mit der Inflationsrate.

Doch auch der Dienstherr spart, wo er kann. Die für Beamte in Bund, Ländern und Gemeinden in unterschiedlicher Form festgeschriebenen Beihilfesätze in Prozenten bleiben weitestgehend unangetastet. Anstelle dessen werden mehrere Arten von Eigenanteilen angerechnet, die verschiedenartig bezeichnet werden. Einer von ihnen ist die Kostendämpfung, und die damit verbundene pauschale Leistungsreduzierung ist die „Kostendämpfungspauschale“.

Das Wort Kostendämpfung klingt moderat und ist im Grunde genommen das, was es aussagt. Die Kosten, und zwar diejenigen für den Dienstherrn, werden gedämpft, sprich abgeschwächt, gemildert oder gemäßigt. Die Kostendämpfung ist für den Dienstherrn gleichbedeutend mit einer dauerhaften Reduzierung seiner Ausgaben im Beihilfewesen. Kostendämpfung war bis in die 1970er Jahren hinein ein bekannter, gängiger Begriff im deutschen Gesundheitswesen. Vor den verschiedenen Gesundheitsreformen ab den 1980er Jahren wurde im Jahre 1977 ein erstes Kostendämpfungsgesetz eingeführt, und fünf Jahre später folgte das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz. Aus dieser Situation heraus hat sich in den folgenden Jahren und Jahrzehnten die heutige Kostendämpfungspauschale für Beamte entwickelt, abgekürzt KDP. Damit wurde das Ziel verfolgt und auch erreicht, die Beamten in dieser Hinsicht den PKV-versicherten Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst anzugleichen. Die Kostendämpfungspauschale ist ein Selbstbehalt, den der Dienstherr von der jährlichen Beihilfe abzieht, das heißt bei der ersten Beihilfeabrechnung einbehält und verrechnet.

Da das Beihilferecht im öffentlichen Dienst insgesamt heterogen, man könnte sagen in Bund, Ländern und Gemeinden weitgehend individuell geregelt ist, betrifft das auch die Kostendämpfungspauschale. Dort wo sie erhoben wird, gilt sie in einer feststehenden Höhe für mehrere zusammengefasste Besoldungsgruppen.

• Das Bundesland Rheinland-Pfalz beispielsweise hat die Besoldungsgruppen in 6 Stufen gegliedert. Die erste Stufe gilt für die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit einer KDP von 100 EUR. Zur fünften Stufe gehören die Besoldungsgruppen B4 bisB7, R4 bis R7, W3 und C4 mit 600 EUR als KDP. Und für alle höheren Besoldungsgruppen beträgt sie 750 EUR.

Dienstherrenpflicht für Beihilfegewährung ohne festgeschriebene Höhe

Die Beihilfe für Beamte beruht auf dem Alimentationsprinzip im öffentlichen Dienst. Das ist ein „hergebrachtes Brauchtum“ im Berufsbeamtentum gemäß Artikel 33 Grundgesetz. Nach Absatz 5 „ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ Das beinhaltet die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten während seines aktiven Dienstes, bei Krankheit, bei Dienstunfähigkeit und nach dem Ausscheiden aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu bezahlen. Zur Alimentation durch den Dienstherrn gehören die Beihilfe im Krankheitsfall sowie die Versorgung der Familienangehörigen. Diese Fürsorgepflicht wurde im Grundsatz durch mehrere Gerichtsurteile aller Instanzen bestätigt. Hier wurde aber auch deutlich gemacht, dass Alimentation nicht gleichbedeutend mit voller Kostendeckung sein muss. Der Wortlaut im Grundgesetz lässt genügend Ermessens- und Interpretationsspielraum dahingehend, dass eine lückenlose Deckung der Krankheitskosten nicht erwartet oder verlangt werden kann. Hier kommt es auf die Zumutbarkeit für beide Seiten an, also für Dienstherrn und für Beamten. Mittlerweile machen viele Dienstherren von der Möglichkeit Gebrauch, durch eine KDP die Beihilfeausgaben für ihre Beamten zu senken, sozusagen zu deckeln.

Schwierige Situation für den Beamten

Der Beamte muss in der heutigen Zeit sehr genau rechnen und sich ausreichend gut versichern, um im Endeffekt weitestgehend alle krankheitsbedingten Aufwendungen ersetzt zu bekommen.

• Die Ausgaben müssen um diejenigen Kosten bereinigt werden, die seitens der PKV nicht erstattungsfähig sind

• Gleichzeitig muss geprüft werden, welche Kostenarten nicht beihilfefähig sind

• Die können, sie müssen jedoch nicht von der PKV als erstattungsfähig anerkannt werden

• Die PKV erhebt einen tarifbezogenen Selbstbehalt pro Personen und Kalenderjahr

• Der Dienstherr reduziert die beihilfefähigen Aufwendungen um die feststehende jährliche KDP

Der Beamte ist in einer vergleichbaren Situation wie der privatversicherte Angestellte und Arbeiter. Jeder von ihnen muss auf jeden Fall bei seiner PKV den tariflichen Selbstbehalt finanzieren. Der Beamte muss zusätzlich noch die KDP gemäß seiner Besoldungsgruppe selbst zahlen, was unterm Strich seinen Eigenanteil an den Krankenkosten erhöht. Den Tarif bei seiner PKV und den damit verbundenen Selbstbehalt kann er mit beeinflussen, nicht jedoch eine KDP des Dienstherrn.

Die bundesweite Unterschiedlichkeit der Kostendämpfungspauschale im Rahmen des jeweiligen Beihilferechts kann ein wesentlicher Grund für den Beamten sein, sich für oder gegen den Wechsel seines Dienstherrn, also für oder gegen einen Stellenwechsel zu entscheiden. Nicht nur die Besoldungsgruppe selbst ist ausschlaggebend, sondern auch das jeweils geltende Beihilferecht. Das ist losgelöst vom Besoldungsrecht. Jede Beihilfezahlung ist als Kostenerstattung eine Nettozahlung. Ob eine KDP von jährlich 600 EUR berechnet wird oder nicht, wirkt sich also mit monatlich 50 EUR netto aus. Vor diesem Hintergrund ist ein Rechnen und Vergleichen so interessant wie wichtig.

Sven Bruns
Sven Bruns

Als Experte für Versicherungen für Beamte, teile ich mein Wissen, um Ihnen bei wichtigen Entscheidungen zu helfen.

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