Neue Richtlinie der Beihilfeverordnung in Hessen zu den Wahlleistungen Seit dem 1. November 2015 sind Änderungen in der hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) für Beamte in Kraft getreten.Obwohl das Regierungspräsidium in Kassel seine Landesbeamten im Vorfeld mit einem Infobrief darüber unterrichtete, sind einige unsicher, was es damit genau auf sich hat. Oder es wurde bislang noch nichts unternommen.
ies kann fatale Folgen haben, denn die Änderungen der Beihilfeverordnung bedürfen einer aktiven Zustimmung Ihrerseits, sofern Sie diese für Ihre Beihilfe anwenden möchten. Die schriftliche Inanspruchnahme ist an eine Frist (Ausschlussfrist) gebunden, die bis zum 31. Januar 2016 läuft. In diesem Artikel greife ich für Sie die Thematik der Änderungen in der HbeihVO auf und hoffe, Ihnen damit eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben.
Aktuelle Änderungen in der HbeihVO
Die seit dem 1. November 2015 gültigen Änderungen in der hessischen Beihilfeverordnung umfassen die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus. Dies betrifft die Behandlung durch den Chefarzt oder Spezialisten und die stationäre Unterbringung in einem Zweibettzimmer.
Hierfür wurde der § 6a in der HbeihVO ergänzt.
In dem Infoschreiben des Regierungspräsidiums in Kassel heißt es dazu:
„Mit Inkrafttreten von § 6a HBeihVO wird die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre
Wahlleistungen neu geregelt: Der Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die dafür einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten. Dieser Beitrag ist rückwirkend zum 1. November 2015 fällig und schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die
beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein. Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen haben.“
Letztlich bedeutet dies, dass Sie künftig nur noch Chefarztbehandlungen und ein Zweibettzimmer im Krankenhaus erhalten, wenn Sie den erwähnten Monatsbeitrag in Höhe von 18,90 Euro zahlen. Auch die freie Wahl des Krankenhauses, wie etwa eine Privatklinik, fällt unter diese Regelung.
Von den aktuellen Änderungen sind alle hessischen Landesbeamten ausnahmslos betroffen.
Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus
Wenn Sie in Zukunft weiterhin den Anspruch auf eine Chefarztbehandlung und die stationäre
Unterbringung in einem Zweibettzimmer haben möchten, müssen Sie den entsprechenden Vordruck ausfüllen und fristgerecht an die Beihilfestelle zurücksenden. Das erforderliche Formular haben Sie zusammen mit dem Infobrief erhalten und muss zwingend genutzt werden, da Ihre Daten daraus elektronisch gelesen und verarbeitet werden.
Die Frist für Ihre Zustimmung der Wahlleistungen läuft bis zum 31. Januar 2015. Halten Sie diese Frist nicht ein, erlischt Ihr Anspruch unwiderruflich. Von daher ist es wichtig für Sie, sich mit dem aktuellen Thema zu befassen.
Eine Ausnahme bildet die Entstehung des Anspruches auf Witwen, Witwer – oder Waisengeld. Hier
beträgt die Frist 6 Monate (ab dem 1. November 2015). Beziehen Sie bereits eine dieser Leistungen, trifft die Ausnahmeregelung nicht auf Sie zu. Auch eine Umwandlung des Beamtenstatus kann eine spätere Inanspruchnahme rechtfertigen. Dazu gehören die Ernennungen zum Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe oder aber die Erhebung zum Wahlbeamten.
Mit Ihrer Zustimmung zu den Wahlleistungen, stimmen Sie automatisch dem monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 18,90 Euro zu, der von Ihren Bezügen einbehalten wird.
Auch hier gibt es eine Ausnahmeregelung, die das Regierungspräsidium Kassel wie folgt formuliert:
„Die Zahlungspflicht ruht: während einer Elternzeit, während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht und während einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch besteht ebenfalls keine Zahlungspflicht.“
Das Land Hessen räumt seinen Landesbeamten bei der Entscheidung zu Wahlleistungen eine Kündigungsmöglichkeit ein. „Die Erklärung für die Wahlleistung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten des folgenden Kalendermonats widerrufen werden.“ So sind Sie auf der sicheren Seite, sollten Sie sich im Nachhinein doch für einen Verzicht entscheiden.
Mit oder ohne Wahlleistung? – Die Leistungen im Vergleich
Entscheiden Sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Wahlleistungen, erhalten Sie bei einem Krankenhausaufenthalt die Regelleistungen der stationären Grundversorgung, die in etwa den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Bei einer Zustimmung und der Zahlung der 18,90 Euro im Monat erhalten Sie Ihre medizinischen Leistungen wie gewohnt. Beachtenswert ist jedoch, dass hierbei die Zuzahlung der 16 Euro für ein Zweibettzimmer nicht entfällt. Diese Zahlungsregelung bleibt nach wie vor bestehen.
Doch lohnt sich die Inanspruchnahme der Wahlleistungen überhaupt für Sie?
Um dies herauszufinden, ist es ratsam, die Kosten und Bedingungen Ihrer privaten Krankenversicherung für Beamte (PKV) genauer anzuschauen. Denn die 18,90 Euro decken nur die
Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen ab und sind somit ein Zusatzbeitrag, der zu den übrigen Beitragskosten hinzukommt.
Beinhaltet Ihre PKV beispielsweise keinen stationären Wahlleistungstarif, macht es wenig Sinn, die 18,90 Euro für die Wahlleistung innerhalb der Beihilfe zu zahlen. Haben Sie hingegen einen solchen Tarifbaustein in Ihrer PKV enthalten – und möchten keinesfalls auf den Chefarzt und das Zweibettzimmer verzichten – lohnt sich die Inanspruchnahme der Wahlleistung und das Zahlen der 18,90 Euro in jeden Fall. Ansonsten müssten Sie den Teil der fehlenden Beihilfe für diese Leistungen mit teurer Münze selbst tragen.
Selbstverständlich können Sie jederzeit einen Tarifbaustein zu Wahlleistungen bei Ihrer privaten Krankenversicherung hinzunehmen, sofern Sie dies wünschen und sich noch kein solcher in Ihrem Leistungspaket befindet. Diese Zusatzleistung erhöht dann aber auch den Beitrag und setzt eine Gesundheitsprüfung voraus. Andererseits steht es Ihnen natürlich frei, einen bereits vorhandenen Wahlleistungstarif bei Ihrer PKV zu kündigen. Dies empfiehlt sich, wenn Sie auf die Wahlleistung der Beihilferegelung verzichten.
Abwägungen zu den Wahlleistungen im Krankenhaus
Bei einer Erkrankung oder nach einem Unfall wünschen wir uns alle eine gute medizinische Versorgung. Die Regelleistungen für den stationären Bereich decken dies im Grundsatz zwar ab, doch häufig sind bei der Wahlleistung „Chefarzt mit Zweibettzimmer“ wesentlich mehr positive Aspekte spürbar. Zumal die Behandlung durch einen Spezialisten und die Ruhe eines Zweibettzimmers der schnellen Genesung durchaus förderlich sind. Letztlich ist dies jedoch die individuelle Entscheidung eines jeden selbst.
Legen Sie Wert auf die Vorteile einer Behandlung durch den Chefarzt und möchten ein Zweibettzimmer im Krankenhaus haben, macht die Inanspruchnahme der Wahlleistungen der Beihilfe (Zusatzbeitrag 18,90 Euro) und ein entsprechender Tarifbaustein bei Ihrer PKV auf jeden Fall Sinn. So erfahren Sie die medizinische Behandlung wie ein Privatpatient.
Zum Abschluss habe ich noch einen Spar-Tipp für Beamtenanwärter, die in der privaten Krankenversicherung von günstigen Ausbildungstarifen profitieren. Hier lohnt es sich finanziell absolut, die Wahlleistungen im Krankenhaus zu 100 Prozent über die PKV abzusichern und die Beihilfe mit der Zuzahlung der 18,90 Euro außen vor zu lassen. So sparen Sie jeden Monat bares Geld an Beiträgen und erhalten trotzdem den vollen Leistungsumfang.
Meine Ausführung haben Ihnen hoffentlich geholfen, die aktuellen Änderungen in der hessischen Beihilfeverordnung für Ihre individuellen Bedürfnisse richtig einzuordnen. Sollten Sie den Infobrief vom Regierungspräsidium Kassel gerade nicht zur Hand haben und möchten diesen nochmals lesen, finden Sie ihn hier: https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/content-downloads/Infobrief.pdf.