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Was passiert mit der privaten Krankenversicherung nach der Zeit als Beamtenanwärter oder Referendar?

Kostenloser Krankenversicherungsvergleich für Beamte

Was passiert mit der privaten Krankenversicherung nach der Zeit als Beamtenanwärter oder Referendar?

Lehrerin im Klassenraum vor einer Gruppe von Schülern

Wie geht es nach der Zeit als Beamtenanwärter mit der PKV weiter?

Haben Beamtenanwärter und Referendare (Beamte auf Widerruf) die Anwärterzeit hinter sich gebracht, stellt sich den meisten Betroffenen die Frage, wie es mit der Krankenversicherung weiter geht. Dieses Thema wird für Referendare und Beamtenanwärter noch drängender, sofern sie nicht unmittelbar eine Arbeitsstelle als Beamter auf Probe erhalten. Die Verwirrung und Sorgen hierüber werden noch größer, wenn zum Beispiel die Presse oder Bekannte kommunizieren: „Einmal privat versichert, immer privat versichert.“
Aber wie sieht es in der Realität aus?

Nach einer Anwärterzeit gibt es drei Szenarien, die eintreten können und die wir hier etwas genauer beleuchten. Sie sollen Ihnen die Angst nehmen und die Möglichkeiten bezüglich der Krankenversicherung aufzeigen, die Ihnen als Anwärter oder Referendar zur Verfügung stehen.

Szenario 1: Direkte Verbeamtung auf Probe

Szenario 2: Vorübergehende Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses

Szenario 3: Zeitraum der Arbeitslosigkeit

Szenario 1: Direkte Verbeamtung auf Probe

In diesem optimalen Fall erhält der Beamtenanwärter unmittelbar nach seiner „Ausbildungszeit“ eine Beamtenstelle auf Probe. Hier kann die private Krankenversicherung beibehalten oder gewechselt werden. Denn aufgrund der Erhöhung in den Tarif für Vollbeamte entsteht ein Kündigungs- und somit ein Wechselrecht.
Äußerst sinnvoll ist es, sich bereits zu Beginn des Referendariats/der Anwärterzeit zu erkundigen, wie sich der Tarif bei einer späteren Vollbeamtung von den Beiträgen her entwickelt. So können Sie vorsorglich kalkulieren und behalten den Überblick über die zukünftigen Beitragszahlungen an Ihre Krankenkasse.

Szenario 2: Vorübergehende Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses

Kommt es nach einer Anwärterzeit zunächst zu einem Angestelltenverhältnis, ergibt sich dadurch in der Regel eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Wahl zur privaten Krankenversicherung haben nur solche Angestellte, die ein jährliches Bruttoeinkommen oberhalb der festgesetzten Entgeltgrenze beziehen. Diese Versicherungspflichtgrenze legt die Bundesregierung fest und wurde für das Jahr 2015 auf 54.900 Euro angehoben.
Hier ein Zitat aus dem entsprechenden Gesetzestext:

„Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2014 (53.550 Euro) auf 54.900 Euro jährlich.“ (nachzulesen auf http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/10/2014-10-15-rechengroessen-sozialversicherung.html)

Liegt das Jahresgehalt (brutto) des Angestellten unter diesem Betrag, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung unumgänglich. Sehr zu empfehlen ist allerdings eine Anwartschaft in der PKV, sodass der bereits festgestellte Gesundheitszustand auch für die Zukunft gesichert wird. Im Falle einer späteren erneuten Verbeamtung kann die private Krankenkasse dann ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aktiviert werden.

Szenario 3: Zeitraum der Arbeitslosigkeit

Beim Eintreten einer Arbeitslosigkeit kann eine Familienversicherung in der GKV über den Ehepartner eine Lösung sein (§ 10 SGB Absatz 1). Trifft dies zu, wird der Beamten-Anwärter für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit bei der gesetzlichen Krankenversicherungsgesellschaft des Ehepartners mitversichert.

Sofern der Anwärter noch keine Familie gegründet hat und eine Familienversicherung daher nicht in Frage kommt, bleibt zu prüfen, ob die sozialversicherungsrechtlichen Zeiten den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) erfüllen. Ergeben die Zeiten einen Leistungsanspruch, ist der Arbeitslose berechtigt in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten (§ 5 SGB Buch V Absatz 1.2.).

Ist dies nicht der Fall, muss die Zeit der Arbeitslosigkeit in der privaten Krankenversicherung überbrückt werden. Da hier jedoch kein Beihilfeanspruch (wie für tätige Beamte) besteht, muss eine 100-prozentige Absicherung erfolgen und vom Versicherungsnehmer alleine getragen werden. Gerade Lehrer sind hiervon häufig betroffen, da sie nach deren Referendariatszeit teilweise Ferienzeiten als Arbeitslose überbrücken müssen.

Dennoch sind die Tarife vieler privater Krankenversicherungsgesellschaften oftmals günstiger als eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – jedoch nur, wenn der Anwärter unter 34 Jahren ist. Dies liegt am Mindestbeitrag der GKV. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer Bezuschussung durch das Jobcenter. Berechtigt sind benachteiligte Personen, die diesen Zustand glaubhaft nachweisen können. Dies ist geregelt im § 12 Abschnitt 1c des VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) und besagt:

§ 12 Abschnitt 1c des VAG

„Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.“

Im Klartext bedeutet dies, dass sich im zutreffenden Fall von Hilfsbedürftigkeit – oder eben dem Bezug von ALG II (Hartz IV) – die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Sie als arbeitsloser ehemaliger Beamtenanwärter halbieren und vom Grundsicherungsträger übernommen werden. Beachtenswert ist, dass die Bezuschussung nur für den Basistarif der PKV gilt. Im Paragraph 12 Abs. 1c VAG ist geregelt, dass der Basistarif der PKV den des Höchstbetrages der GKV nicht übersteigen darf. Bemessen wird dieser an dem allgemeinen Beitragssatz, der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der GKV und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der im Paragraph 242a Abs. 2 SGB V geregelt ist.
Für die Unterstützung der Betragszahlung zur PKV ist ein Antrag bei den zuständigen Sozialbehörden erforderlich. Der Antrag muss unverzüglich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden und setzt voraus, dass Ihnen keine Familienversicherung über den Ehepartner oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung steht.

Fazit zur PKV nach der Beamten-Anwärterzeit

Um zur Eingangsfrage zurückzukehren, kann gesagt werden, dass es durchaus gute Lösungen bezüglich Krankenversicherung nach dem Ende der Anwärterzeit gibt. Es kommt dabei natürlich auf das sich ergebende Szenario an und sollte dahingehend im Einzelfall und mit Sorgfalt geprüft werden. So ergeben sich keine Nachteile für Sie.
Lediglich für unverheiratete Beamtenanwärter oder Referendare, die arbeitslos werden und das 34. Lebensjahr überschritten haben, gestaltet sich die Klärung der Krankenversicherung etwas aufwendiger. Die viel zitierte Aussage: „einmal privat versichert, immer privat versichert“ kann jedoch getrost ad acta gelegt werden, wie Ihnen meine Erläuterungen hier dargelegt haben.

Durch einen Vergleich private Krankenversicherung für Beamtenanwärter und Referendare können Sie schon vor dem Beginn Ihrer Zeit als Beamter auf Widerruf feststellen, welche Tarife Ihnen die einzelnen Versicherungen für mögliche Übergangszeiten und bei der späteren Verbeamtung auf Probe anbieten.

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Sven Bruns

Als Experte für Versicherungen für Beamte, teile ich mein Wissen, um Ihnen bei wichtigen Entscheidungen zu helfen.

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