Eine solche Pflichtversicherung in der GKV gibt es für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare grundsätzlich nicht. Unabhängig von Ihrer Besoldung steht es Ihnen frei in einen privaten Krankenversicherungstarif zu wechseln.
Allerdings sind Sie keinesfalls dazu verpflichtet eine private Krankenversicherung zu wählen. Die gesetzliche Krankenkasse steht Ihnen auch als Beamter offen – jedoch ausschließlich in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft.
Die Besonderheit: Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft wird bei Beamten nicht bezuschusst durch den Dienstherrn (mit Ausnahme der Bundesländer, die eine pauschale Beihilfe anbieten). Aus der Entscheidung in der gesetzlichen Krankenkasse zu verbleiben, resultiert somit für Staats- oder Landesdiener die Verpflichtung den Gesamtbeitrag zur GKV komplett selbst zu entrichten.
Sie zahlen also den gesamten prozentualen Krankenkassenbeitrag auf Ihre Besoldung. Für einen Großteil der Beamten ist dieses Modell aufgrund der immensen Kosten nicht attraktiv.
Völlig anders stellt sich die Situation dar, wenn Sie eine private Krankenversicherung bevorzugen. In diesem Moment stehen Ihnen Vorteile zu, die ausschließlich Beamten nutzen können. Ihr Bundesland bzw. der Bund beteiligt sich an Ihren Krankheitskosten über die sog. Beihilfe.
Lediglich für die verbleibenden Kosten benötigen Sie eine Privatversicherung. Aus diesem Grund können Sie auch nicht die private Krankenversicherung für Angestellte und Selbständige mit den Beamtentarifen vergleichen. Die PKV für Beamte stellt lediglich eine Restkostenabsicherung dar – es handelt sich um Prozenttarife.
Der Gesetzgeber verlangt seit dem 01.01.2009 einen 100-prozentigen Krankenversicherungsschutz.
Wählen Sie eine private Krankenversicherung für Beamte, übernimmt die Beihilfe mindestens 50 Prozent Ihrer Kosten zur Gesundheitsvorsorge. Daraus können Sie schlussfolgern, dass Sie lediglich die verbleibenden 50 Prozent über einen privaten Beamtentarif absichern müssen.
Da die Beihilfe für die anteilige Übernahme der Krankheitskosten keinen Betrag verlangt, gilt es lediglich für die private Restkostenabsicherung monatliche Beiträge zu entrichten. Dadurch kommt es bei den meisten Beamten in der PKV zu einer hohen Ersparnis gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Höhe Ihres Anspruchs auf Beihilfe finden Sie in den jeweiligen Beihilfeverordnungen. Jedes Bundesland bzw. der Bund (für Bundesbeamte) hat eine eigene Verordnung und legt darin die Beihilfesätze fest. Ledige Beamte erhalten generell über alle Beihilfeverordnungen hinweg eine 50-prozentige Kostenbeteiligung durch die Landes- bzw. Bundesbeihilfe.
Die meisten Beihilfeverordnungen sehen eine Erhöhung des Beihilfesatzes ab dem zweiten Kind auf 70 Prozent vor. Dabei ist der Bezug des Kinderzuschlages für den Anspruch entscheidend und nicht, ob auch die Kinder privat versichert sind (lesen Sie dazu auch: Muss ich meine Kinder in der privaten Krankenversicherung für Beamte mit versichern?) Dieser 70-prozentige Beihilfesatz gilt zudem für Pensionäre und im Falle eine Dienstunfähigkeit.
Bei einem Beihilfeanspruch von 70 Prozent ist somit natürlich auch nur noch eine Privatversicherung über 30 Prozent nötig. Die prozentuale Umstellung erfolgt mit der Geburt des zweiten Kindes bzw. mit dem Eintritt ins Pensionsalter oder einer Dienstunfähigkeit.
Doch es gibt auch Ausnahmen und damit verbunden andere prozentuale Regelungen. Dazu zählen die Baden-Württemberg, Hessen und Bremen. Wie sich in diesen Bundesländern die Beihilfesätze gestalten lesen Sie hier. Ein mindestens 50-prozentigen Beihilfeanspruch steht Ihnen in diesen Ländern allerdings mindestens ebenfalls zu.