Die Beihilfe – Grundlagen zur Ersteinreichung
Beamte, Beamtenanwärter und Referendare haben einen Anspruch auf Beihilfe. Jedes Bundesland hat eine andere Beihilfevorschrift. Um Rechnungen einreichen zu können ist es nötig einen Beihilfeantrag zu stellen. Dieser kann in jedem Bundesland innerhalb von einem Jahr ab einem bestimmten Mindestbetrag gestellt werden. Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Hier können Sie bis zu zwei Jahre Ihre Rechnungen sammeln.
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Beamte, Beamtenanwärter und Referendare haben einen Anspruch auf Beihilfe. Jedes Bundesland hat eine andere Beihilfevorschrift. Um Rechnungen einreichen zu können ist es nötig einen Beihilfeantrag zu stellen. Dieser kann in jedem Bundesland innerhalb von einem Jahr ab einem bestimmten Mindestbetrag gestellt werden. Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Hier können Sie bis zu zwei Jahre Ihre Rechnungen sammeln.
Die Mindesteinreichungsbeträge
Baden-Württemberg besteht auf einen Mindestbetrag von 300 Euro und hat somit den höchsten Mindesteinreichungsbetrag aller Bundesländer
Hessen und Hamburg bestehen auf einen Mindestbetrag von 250 Euro
Bei den folgenden Bundesländern kann der Antrag auf Beihilfe mit einem Mindestbetrag von 200 Euro gestellt werden:
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Beamte des Bundes
Bei diesen Bundesländern reicht ein Mindestbetrag von 100 Euro aus, um die Rechnungen bei der Beihilfe einreichen zu können:
Niedersachsen
Saarland
Schleswig-Holstein.
Wie wird der Antrag auf Beihilfe gestellt?
Wenn zum ersten Mal ein Antrag gestellt wird, sind viele Informationen der beihilfeberechtigten Person anzugeben, wie zu Beispiel der Status, die Beschäftigung, der Familienstand und evtl. zu berücksichtigende Kinder. Der Antrag muss dann zusammen mit den Rechnungen (hier reicht eine Zweitschrift oder eine Kopie aus) und einer Quotenbescheinigung (Bescheinig der Krankenversicherung für die Beihilfestelle) ausgefüllt und vom Antragssteller unterschrieben zu der zuständigen Behörde geschickt werden.
Worauf ist zu achten?
Es ist üblich, dass der Antrag nach der Behandlung und nach Erhalt der Rechnung gestellt wird. Bei dem Thema Psychotherapie ist es wichtig, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung feststellt, ob die Behandlung auch wirklich beihilfefähig ist.
Ebenso ist es bei einer Zahnersatzmaßnahme von Vorteil bei der Festsetzungsstelle einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Somit kann hier vor der Behandlung geprüft werden, ob Sie für die anstehende Zahnersatzbehandlung Beihilfe erhalten. Die Einreichung eines Heil- und Kostenplans ist jedoch keine Pflicht und wird nicht immer bearbeitet.
Bei Rezepten ist es bedeutend, dass die Pharmazentralnummer angegeben ist. Somit kann das Rezept als Nachweis für beihilfefähige Aufwendungen akzeptiert werden.
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