Familienversicherung in der GKV oder private Krankenversicherung für Kindern von Beamten?
Beim Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenversicherung für Beamte kommt häufig die Frage auf, in welcher Form die Kinder in Zukunft krankenversichert sein müssen.
Können diese in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben oder muss der Nachwuchs mit in die private Krankenversicherung?
Mein Name ist Sven Bruns und ich arbeite seit 18 Jahren als Spezialist im Bereich der privaten Krankenversicherung für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare. In diesem Artikel möchte ich Ihnen alle Vor- und Nachteile in Bezug auf die verschiedenen Optionen der Krankenversicherungswahl für Ihre Kinder aufzeigen.
Bitte wenden Sie sich gerne an mich, wenn bei Ihnen Fragen aufkommen. Sie können mich jederzeit per E-Mail kontaktieren: svenbruns@versicherungsvergleich-beamte.de
Gesetzliche Grundlagen zur Krankenversicherung von Kindern bei Beamten
Entscheiden Sie sich mit Ihrer Verbeamtung für eine private Krankenversicherung (PKV) steht es Ihnen zunächst frei, ob Sie Ihre Kinder in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) belassen möchten oder diese mit in die PKV nehmen möchten.
Es gibt allerdings Ausnahmen –
der Gesetzgeber verpflichtet Sie Kinder privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern, wenn zwei Kriterien gleichzeitig eintreten:
- Sie verdienen als Beamter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
und gleichzeitig - verdienen Sie mehr als der Ehepartner
Erfüllen Sie nur einen oder keinen der beiden Punkte haben Sie die freie Wahl, zwischen der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung für Ihren Nachwuchs (es sei denn, der Ehepartner ist auch privat versichert). Dies gilt nicht nur für Beamte auf Probe oder Lebenszeit, sondern auch für privat krankenversicherte Beamtenanwärter.
Ausnahme Bundesland Hessen
Im Bundesland Hessen besteht diese freie Wahl zwischen der GKV und PKV nicht. Hier ist es nur möglich das Kind mit in die PKV zu nehmen, wenn keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse möglich ist.
Dies ist der Fall, wenn die beiden oben genannten Kriterien zutreffen oder der Ehepartner auch selbst in einer privaten Krankenversicherung abgesichert ist. Ansonsten ist keine private Krankenversicherung für Ihren Nachwuchs in gemäß den Beihilfevorschriften in Hessen möglich.
Es ist vor dem Abschluss einer Krankenversicherung für Beamte empfehlenswert die gesamte familiäre Situation hinsichtlich der Krankenversicherungswahl zu analysieren und festzustellen, welche Lösung am besten zu Ihrer individuellen Situation passt. Fordern Sie sich dazu einfach einen unverbindlichen und kostenlosen Krankenversicherungsvergleich an.
Auf welche Aspekte Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt achten sollten
Zunächst geht es selbstverständlich um die Frage, ob Sie Ihre Kinder aufgrund der beiden genannten Kriterien privat krankenversichern müssen.
Werden Sie durch die gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, steht Ihnen neben der Wahl der PKV für Ihre Kinder nur noch alternativ eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung.
Diese ist mit rund 205 Euro – 210 Euro im Monat allerdings sehr teuer. Deshalb ist eine PKV für den Nachwuchs aus finanziellen Gründen und auch auf die Leistung bezogen deutlich sinnvoller sein.
Kinder haben im Rahmen der individuellen Beihilfe einen Beihilfeanspruch von 80 Prozent (Ausnahme Hessen und Sachsen). Sie müssen somit nur die verbleibenden 20 Prozent über eine PKV absichern. Dadurch liegen die Beiträge für ein Kind in der PKV zwischen 35 Euro – 65 Euro im Monat (je nach Leistungsumfang und Gesellschaft – Ausnahme Hessen ( in Sachsen erhalten Kinder sogar 90 Prozent Beihilfe – hier ist der Beitrag dementsprechend günstiger).
Sind Sie nach den gesetzlichen Richtlinien nicht „gezwungen“ Ihren Nachwuchs privat zu versichern, steht Ihnen entweder die kostenfreie Familienversicherung in der GKV oder die PKV (außer in Hessen) zur Verfügung. Vergleichen Sie hier, welche Krankenversicherungswahl für Ihre Familie am besten ist.
Prüfung der Einkommensverhältnisse bei einer kostenlosen Familienversicherung durch die GKV
Entscheiden Sie sich für den Verbleib des Kindes in der kostenfreien Familienversicherung (GKV), wird es zukünftig durch die gesetzliche Krankenkasse regelmäßig zu Prüfungen kommen, ob diese GKV-Mitgliedschaft unverändert in dieser Form bestehen bleiben kann.
Das heißt, die gesetzliche Krankenkasse prüft die Einkommensverhältnisse im Hinblick auf die beiden genannten Kriterien. Dies ist für Sie zunächst unproblematisch, da es sich meist lediglich um Fragebögen handelt, die Sie ausfüllen müssen.
Kommt dabei allerdings heraus, dass eine kostenlose Familienversicherung inzwischen nicht mehr möglich ist (weil Sie als Beamter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen und zugleich mehr als Ihr Ehepartner), erlischt die kostenfreie GKV-Mitgliedschaft. Diese Überprüfung wird solange vorgenommen, wie Kindergeld bezogen wird.
Kommt die gesetzliche Krankenkasse irgendwann in diesem Zeitraum zu der Erkenntnis, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse die Familienmitgliedschaft nicht mehr möglich ist, müssen Sie Ihr Kind entweder gesetzlich freiwillig oder privat versichern.
Dies hört sich zunächst wenig kompliziert an, doch es gibt bedeutende Hürden in dieser Situation.
Zunächst kann es sein, dass die GKV feststellt, dass die Grenze bereits vor längerer Zeit (beispielsweise 12 Monaten) überschritten wurden. In diesem Fall wird es problematisch. Die privaten Krankenversicherungen versichern Kinder in der Regel nicht über einen solch langen Zeitpunkt rückwirkend.
Es bleibt somit nur die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft. Diese kostet jedoch rund 205 Euro – 210 Euro im Monat (je nach GKV) und hat eine 3-monatige Kündigungsfrist. Sie müssten Ihren Nachwuchs in unserem Beispiel somit mindestens 18 Monate gesetzlich freiwillig versichern. Erst dann wäre ein Wechsel in eine PKV möglich. Bei zwei Kinder zu je 205 Euro monatlich wären dies Gesamtkosten von 410 Euro pro Monat. Über die 18 Monate müssten Sie 7.290 Euro zahlen.
Selbst daraufhin wäre ein Wechsel in eine PKV nicht sicher, da eine Gesundheitsprüfung nötig ist. Je nach den „Vorerkrankungen“ der Kinder kann es auch zu einer Ablehnung kommen.
Mit der Geburt besteht das Recht auf die Kindernachversicherung
Ist Ihr Kind noch nicht geboren und Sie sind als Beamter seit mindestens 3 Monaten in Ihrer privaten Krankenversicherung (gilt auch für Beamtenanwärter oder die private Krankenversicherung im Referendariat) besteht die Möglichkeit der Kindernachversicherung. Durch die Kindernachversicherung steht Ihnen das Recht zu Ihrem Nachwuchs zum Tage der Geburt ohne Gesundheitsprüfung in die PKV mit aufzunehmen. Es darf weder ein Mehrbeitrag aufgrund von medizinischen Diagnosen verlangt werden, noch darf es zu einer Ablehnung kommen. Einzige Ausnahme: Sie wünschen eine höhere Absicherung für Ihr Kind im Gegensatz zu Ihren Tarifen.
Müssen Sie aufgrund den genannten gesetzlichen Grundlagen Ihr Kind schon ab Geburt privat krankenversichern, empfehle ich Ihnen auf jeden Fall die Kindernachversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt natürlich ebenso, wenn es Ihnen grundsätzlich wichtig ist Ihren Nachwuchs privat zu versichern.
Möchte Sie Ihr Kind nicht privat krankenversichern und müssen dies auch nach den gesetzlichen Richtlinien derzeit nicht, steht Ihnen noch eine weitere Option zur Verfügung:
Sie schließen eine Anwartschaftsversicherung ab. Dies ist bei manchen Versicherungen auch nach der Geburt des Kinder über das Kindernachversicherungsrecht möglich.
Die Anwartschaftsversicherung hat den Vorteil, dass Sie den Gesundheitszustand des Kindes „einfrieren“. Für diese Anwartschaftsversicherung zahlen Sie in der Regel einen kleinen Beitrag von wenigen Euro im Monat. Sollten Sie irgendwann in die Situation kommen, dass Sie das Kind nicht mehr familienversichern können (aufgrund der gesetzlichen Grundlagen), aktivieren Sie einfach diese Anwartschaftsversicherung und Ihr Kind wird ohne Gesundheitsprüfung privat krankenversichert.
Verfügen Sie über keine Anwartschaftsversicherung für Ihr Kind und es besteht kein Anspruch auf das Kindernachversicherungsrecht nach der Geburt, müssen Sie die Gesundheitsfragen zum Zeitpunkt des Eintritts in die PKV beantworten. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich unbedingt die Patientenquittung bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse anzufordern. Im Rahmen der Antragsstellung sind Sie verpflichtet nicht nur die ärztlichen Diagnosen der letzten Jahre anzugeben, die Ihnen bekannt sind, sondern alle in der Patientenakte Ihres Kindes genannten Diagnosen. Vielleicht waren Sie mit Ihrem Nachwuchs dreimal mit einer Bronchitis beim Arzt. In der Patientenakte ist allerdings eine chronische Bronchitis vermerkt. Somit muss diese gegenüber der PKV im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht angegeben werden. Ich empfehle Ihnen äußerst genau bei den Gesundheitsfragen zu sein, da Sie ansonsten im Vertragsverlauf durch fehlende Gesundheitsangaben vor der Antragsstellung das Risiko einer Vertragskündigung durch Versicherer eingehen.
Die Anwartschaftsversicherung zum Geburtstermin gibt Ihnen die Sicherheit, Ihr Kind später auf jeden Fall PKV versichern zu können, wenn Sie durch den Gesetzgeber verpflichtet werden die Familienversicherung aufzulösen.
Tipp:
Dennoch gibt es auch bei der Anwartschaftsversicherung eine „Tücke“. Sie müssen diese gemäß den Bedingungen der Versicherer in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach der Auflösung der Familienversicherung nutzen und den Vertrag in den beihilfeberechtigten PKV-Tarif umwandeln. Verpassen Sie diesen Zeitpunkt ist die Anwartschaft irrelevant und es ist eine komplette Gesundheitsprüfung notwendig.
Im ersten Augenblick scheint dieser Fakt nebensächlich, doch wir reden hier über einen sehr langen Zeitraum. Erlischt die Familienversicherung beispielsweise 12 Jahre nach der Geburt Ihres Kindes durch veränderte Einkommensverhältnisse, wird Ihnen dies vielleicht erst durch die Prüfung der GKV 8 Monate zu spät bewusst. In diesem Moment nützt Ihnen die Anwartschaft nichts mehr, da die 3 Monatsfrist der für die Umwandlung in die PKV für Ihr Kind überschritten ist.
Sie können die Anwartschaftsversicherungen für Kinder in der Regel gemäß den Vertragsbedingungen auch nur ausschließlich innerhalb dieses 3-monatigen Zeitraums umwandeln, nach dem Ende der Familienversicherung erloschen ist. Sollten Sie aufgrund einer speziellen Erkrankung Ihres Kindes gerne einen Wechsel in die PKV vornehmen wollen, damit Sie mit Ihrem Nachwuchs beispielsweise schneller Facharzttermine bekommen, ist eine Aktivierung nicht möglich (soweit die Familienversicherung weiter bestehen kann).
Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme unmittelbar zu Ihrem Verbeamtungstermin. Hier können für Ihr Kind auch bei „Vorerkrankungen“, die eigentlich zu einer Ablehnung führen, über die sogenannte Öffnungsaktion für Beamte innerhalb von 6 Monaten nach Ihrer Verbeamtung (auf Widerruf oder Probe) privat versichern (Achtung: manche Versicherer machen jedoch die zeitgleiche Antragsstellung des Beamten und des Kindes zur Grundvoraussetzung).
Welche private Krankenversicherung ist für Ihr Kind am besten?
Versichern Sie Ihr Kind über die Kindernachversicherung, so gilt diese nur für den Anbieter, bei dem Sie privat krankenversichert sind.
Müssen oder möchten Sie Ihren Nachwuchs zu einem späteren Zeitpunkt in einer privaten Krankenversicherung absichern, ist das Alter Ihres Kindes ausschlaggebend, welche Möglichkeiten Sie haben.
Kleinere Kinder (oftmals bis 7 Jahre) werden nur von wenigen Gesellschaften einzeln angenommen. Wenn dies dennoch der Fall ist, gibt es gegebenenfalls auch noch bestimmte Annahmekriterien (beispielsweise das Kind darf keine Risikozuschläge erhalten, um angenommen zu werden).
Somit macht es Sinn die eigene Gesellschaft als ersten Ansprechpartner zu wählen. Sollte diese sehr hohe Zuschläge verlangen oder Ihren Nachwuchs ablehnen, gilt es auszuloten, ob eine Absicherung bei einer anderen Gesellschaft möglich ist.
Bei älteren Kindern und Jugendlichen stehen Ihnen deutlich mehr Optionen am Markt zur Verfügung. Hier nehmen deutlich mehr PKV-Unternehmen den Nachwuchs auch alleine an.
Die Leistungsunterschiede der GKV und PKV bei Kindern
Neben dem finanziellen Unterschied sollten wir auch einen Blick auf die Leistungsunterschiede der GKV und PKV für Kinder werfen.
Bis auf einige Ausnahmen, machen Kinderärzte glücklicherweise keinen Unterschied, ob ein Kind gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Kinderärzte mit einem Aufnahmestopp für neue Patienten nehmen allerdings eventuell noch PKV versicherte Kinder auf.
Vorteile durch die private Krankenversicherung gibt es oftmals bei Facharztbesuchen. Durch die höheren Abrechnungssätze erhalten Privatpatienten oftmals schneller Termine und eine intensivere Versorgung. Dies gilt auch für Kinder.
Kieferorthopädische Behandlungen sind selbstverständlich abgesicherten in den PKV-Tarifen. Sollte Ihr Kind eine Zahnspange benötigen ist diese in der Regel im Versicherungsumfang voll abgedeckt (achten Sie immer auf die Tarifbedingungen und prüfen Sie, ob es Einschränkungen gibt).
Auch die alternative Heilmedizin (wie Heilpraktiker und Osteopathen) ist bei den meisten Anbietern versichert. Für viele Eltern ist dies ein interessanter Aspekt.
Selbstverständlich bieten zahlreiche Privatversicherer auch im Falle eines Krankenhausaufenthaltes bis zu einem gewissen Alter des Kindes das Rooming-In an. Dadurch kann sich ein Elternteil im Krankenhaus auf Kosten der privaten Krankenversicherung zum Kind legen.
Dies sind nur wenige Beispiele. Grundsätzlich profitiert Ihr Nachwuchs von allen Leistungsvorteilen der PKV. Dennoch sollten Sie immer die Tarifbedingungen auf die Vor- und Nachteile prüfen. Eine pauschale Aussage hinsichtlich der Leistungen lässt sich bei über 40 Anbietern am Markt nie treffen.
Meine Empfehlung für Sie
Überlegen Sie sehr genau, welche Krankenversicherungswahl für Ihren Nachwuchs die beste Lösung ist. Dabei spielen Ihre Einkünfte als Beamter und die Ihres Ehepartners eine große Rolle.
Verdienen Sie als Beamter nicht oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und gleichzeitig mehr als der Ehepartner haben Sie die freie Wahl, wie Sie Kinder versichern. Sie können zwischen der kostenfreien GKV-Familienversicherung oder einer PKV wählen (Ausnahme Hessen).
Kommen allerdings beide Faktoren gleichzeitig zum Tragen und Sie beziehen für Ihren Nachwuchs Kindergeld, erlischt die Familienversicherung und bei Beamten bietet nur die private Krankenversicherung mit der individuellen Beihilfe eine attraktive Alternative. Zwar ist auch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft für das Kind möglich doch diese ist mit rund 205 Euro -210 Euro im Monat deutlich teurer als eine Privatversicherung.
In Verbindung mit der privaten Krankenversicherung erhalten Kinder einen 80-prozentigen Beihilfeanspruch. Dadurch liegt der Monatsbeitrag bei durchschnittlich 35-65 Euro für Kleinkinder (je nach PKV-Unternehmen, ohne Mehrbeiträge durch „Vorerkrankungen“). Ausnahmen gibt in Sachsen und Hessen. In Sachsen liegt der Beihilfeanspruch für Kinder sogar bei 90 Prozent. Kinder in Hessen erhalten den identischen Beihilfesatz, wie der Beamte selbst.
Sind Sie selbst seit mindestens 3 Monaten in Ihrer privaten Krankenversicherung, besteht die Möglichkeit Ihren Nachwuchs bei der Geburt über die sogenannte Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung privat zu versichern.
In allen anderen Fällen bedarf es einer Gesundheitsprüfung. Im Zuge dieser müssen alle in der Patientenakte des Kindes ärztlich gestellten Diagnosen im Rahmen des Abfragezeitraums der Versicherung angegeben werden. Dadurch kann es zu Mehrbeiträgen durch Risikozuschläge bis hin zur Ablehnung der Privatversicherung für das Kind kommen.
Ich hoffe, dieser Artikel hat Ihnen geholfen und Sie haben die von Ihnen gewünschten Informationen erhalten. Vor der Entscheidung für eine Krankenversicherung sollten Sie sich unbedingt einen unabhängigen Vergleich anfordern. Auf diese Weise können Sie feststellen, welche Krankenversicherungswahl für Sie und Ihre Familie die beste ist.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bleiben Sie Gesund
Ihr
Sven Bruns
Bitte beachten Sie, dass alle Inhalte, Berechnungen und sonstige Angaben gewissenhaft recherchiert wurden. Dennoch kann ich leider keine Gewähr für die Korrektheit geben. Es kann immer zu Änderungen beispielsweise in den Beihilfeverordnungen des Bundes und der Bundesländer kommen. In der jeweiligen Beihilfeverordnung sind die aktuellsten Werte festgehalten. Deshalb empfielt es sich zu Ihrer Sicherheit in der Beihilfeverordnung nachzulesen. Der Text richtet sich ausdrücklich an alle Geschlechter. Einzig aufgrund der besseren Lesbarkeit verwende ich im Text das Maskulinum „Beamter“ oder „Beamte“. Sollten Sie an einer bestimmten Stelle einen Verbesserungsvorschlag haben, kommen Sie gerne auf mich zu.